• via Alberto da Giussano, 26, 20145 Milano
  • +39 02 4003 1253
  • info@studiolegalebianucci.it
  • Strafverteidiger, Familienrechtsexperte, Scheidungsanwalt

Kommentar zum Urteil Cass. pen., Sez. VI, n. 31608 vom 2024: Selbstgeldwäsche und betrügerische Insolvenz

Das Urteil Nr. 31608 des Kassationsgerichts, erlassen am 1. August 2024, stellt eine wichtige Entscheidung zu den Straftaten der betrügerischen Insolvenz und der Selbstgeldwäsche dar. In diesem Fall hatte das Berufungsgericht in Rom die vorläufige Beschlagnahme von Geldbeträgen, die A.A. zugeschrieben wurden, bestätigt, der wegen betrügerischer Insolvenz und Selbstgeldwäsche untersucht wurde. Das Gericht analysierte die Kriterien für die Konfiguration der Selbstgeldwäsche und hob die Notwendigkeit zusätzlicher Handlungen im Vergleich zu den Handlungen des zugrunde liegenden Verbrechens hervor.

Der Kontext des Urteils

Der vom Kassationsgericht geprüfte Fall betrifft A.A., der beschuldigt wird, Geldbeträge von der gescheiterten Gesellschaft Centro Moda Guidonia Srl abgezogen zu haben, um sie in andere Unternehmen seiner Gruppe reinvestieren. Die zentrale Frage war, ob solche Vorgänge das Verbrechen der Selbstgeldwäsche darstellen könnten. Das Gericht bekräftigte, dass für die Integration des Tatbestands der Selbstgeldwäsche eine Handlung erforderlich ist, die ein quid pluris zeigt, d.h. ein konkretes Element, das die Verschleierungshandlung belegt.

Der Zweck der Norm gemäß Art. 648-ter 1. cod. pen. besteht darin, Vermögenswerte, die aus Straftaten stammen, wieder in den Kreislauf der legalen Wirtschaft zu führen und deren Rückverfolgbarkeit zu behindern.

Die Voraussetzungen der Selbstgeldwäsche

Nach dem Urteil stellt die bloße Übertragung von Geldbeträgen ohne einen Eigentumswechsel nicht das Verbrechen der Selbstgeldwäsche dar. Die grundlegenden Voraussetzungen zur Konfiguration dieses Verbrechens umfassen:

  • Eine nachfolgende Handlung im Verhältnis zum zugrunde liegenden Verbrechen.
  • Eine Übertragung, die das Eigentum am Vermögenswert ändert.
  • Ein Verhalten, das objektiv die Identifizierung der kriminellen Herkunft des Vermögenswerts erschwert.

Das Gericht betonte, dass die Handlung der Selbstgeldwäsche eine autonome Natur hat und von der betrügerischen Insolvenz zu unterscheiden ist. Die Reinvestitionsvorgänge müssen daher eine tatsächliche Verschleierungsfähigkeit aufweisen, andernfalls kann das Verbrechen nicht konfiguriert werden.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 31608 vom 2024 bietet eine wichtige Klarstellung zur Unterscheidung zwischen betrügerischer Insolvenz und Selbstgeldwäsche und betont die Bedeutung der konkreten Verschleierungsfähigkeit der Handlungen. Es hebt hervor, wie die Rechtsprechung sich in Richtung einer notwendigen Trennung der strafrechtlichen Tatbestände orientiert, um eine doppelte Bestrafung für ähnliche Handlungen zu vermeiden. Dieser Ansatz schützt nicht nur die Rechte der Beschuldigten, sondern sichert auch die wirtschaftliche Ordnung und verhindert die Verunreinigung des Marktes durch illegale Kapitalien.