Verordnung Nr. 449 von 2025: Abzugsfähigkeit der Ausgaben für die Unterstützung von Menschen mit Behinderungen

Die Verordnung Nr. 449 von 2025 des Kassationsgerichts hat eine lebhafte Debatte unter Juristen und Steuerzahlern über die Abzugsfähigkeit der Ausgaben für die Unterstützung von Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderung ausgelöst. Dieser Artikel hat zum Ziel, die von dem Urteil festgelegten Grundsätze zu analysieren und die sich daraus ergebenden Anforderungen und Grenzen hervorzuheben.

Der rechtliche Kontext

Die Frage der Abzugsfähigkeit der Ausgaben für Unterstützung wird im Art. 10, Abs. 1, Buchst. b) des einheitlichen Gesetzes über die Einkommensteuern (TUIR) geregelt. Diese Norm legt fest, dass die Ausgaben für die spezifische Unterstützung von Personen, die an schwerer und dauerhafter Behinderung leiden, als abzugsfähige Lasten betrachtet werden können. Der Gesetzgeber hat jedoch spezifische Voraussetzungen für diese Abzugsfähigkeit vorgesehen.

Analyse der Leitsätze des Urteils

Voraussetzungen - Grenzen. Im Hinblick auf die Einkommensteuern sind die gemäß Art. 10, Abs. 1, Buchst. b), t.u.i.r., abzugsfähigen Ausgaben, die der Steuerzahler für die spezifische Unterstützung einer Person mit schwerer und dauerhafter Behinderung oder Einschränkung, die gemäß Art. 3 des Gesetzes Nr. 104 von 1992 relevant ist, aufwendet, solche, die speziell auf die Unterstützung des Begünstigten gerichtet sind, unabhängig von der spezialisierten Natur dieser Unterstützung oder der besonderen beruflichen Qualifikation der Person, die sie leistet.

Der oben genannte Leitsatz stellt klar, dass das Recht auf Abzugsfähigkeit der Ausgaben für alle Ausgaben gilt, die direkt der Unterstützung der Person mit Behinderung gewidmet sind, ohne Unterscheidung über die Art der Leistung. Das bedeutet, dass unabhängig davon, ob die Unterstützung von einem spezialisierten Fachmann oder von einem Familienangehörigen erbracht wird, die Ausgaben trotzdem abgezogen werden können, sofern sie speziell der Unterstützung des Begünstigten gewidmet sind.

Voraussetzungen und Grenzen für die Abzugsfähigkeit

  • Schwere und dauerhafte Behinderung: Die Ausgaben müssen Personen betreffen, die eine relevante Einschränkung gemäß Art. 3 des Gesetzes Nr. 104 von 1992 aufweisen.
  • Direkte Unterstützung: Die Ausgaben müssen speziell der Unterstützung der Person mit Behinderung gewidmet sein.
  • Art der Leistungen: Eine besondere berufliche Qualifikation für die Person, die Unterstützung leistet, ist nicht erforderlich.

Es ist wichtig zu beachten, dass das Gericht die Klage der Generalstaatsanwaltschaft zurückgewiesen hat und damit die Position der erstinstanzlichen Richter bestätigt hat. Dieser Aspekt hebt die zunehmende Aufmerksamkeit der Rechtsprechung für den Schutz der Rechte der Steuerzahler hervor, insbesondere wenn es um notwendige Ausgaben zur Gewährleistung des Wohlbefindens verletzlicher Personen geht.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend stellt die Verordnung Nr. 449 von 2025 einen wichtigen Fortschritt bei der Klärung der Kriterien für die Abzugsfähigkeit von Ausgaben für die Unterstützung von Personen mit schwerer Behinderung dar. Das Urteil, das die Legitimität solcher Ausgaben anerkennt, bietet den Steuerzahlern einen besseren Schutz und fördert eine inklusivere Sichtweise der Steuerpolitik. Es ist entscheidend, dass die Steuerzahler über ihre Rechte und die Möglichkeiten der Abzugsfähigkeit der Ausgaben für die Unterstützung von Menschen mit Behinderungen informiert sind, damit sie vollständig von den geltenden gesetzlichen Bestimmungen profitieren können.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci