Medizinische Verantwortung und Schaden durch unerwünschte Geburt: Kommentar zur Verordnung Nr. 1903 von 2025

Die kürzliche Verordnung Nr. 1903 vom 27. Januar 2025 des Obersten Kassationsgerichts bietet wichtige Klarstellungen zum Schadensersatz bei unerwünschter Geburt, einem Thema von erheblicher Aktualität und Sensibilität. Das Urteil, unterzeichnet vom Präsidenten F. De Stefano und dem Berichterstatter P. Gianniti, konzentriert sich auf die zivilrechtliche Verantwortung des Arztes im Zusammenhang mit der freiwilligen Schwangerschaftsunterbrechung und hebt die entscheidende Rolle der Informationen hervor, die den Patientinnen bereitgestellt werden.

Der Kontext des Urteils

Das Gericht hat sich mit einem Fall befasst, in dem die Schwangere Schadensersatz forderte, weil sie behauptete, nicht ausreichend über die Möglichkeiten der Schwangerschaftsunterbrechung informiert worden zu sein. Nach dem italienischen Recht, insbesondere Artikel 6 des Gesetzes Nr. 194 von 1978, ist die freiwillige Schwangerschaftsunterbrechung nur unter bestimmten Umständen legitim. Wenn ein Arzt jedoch die erforderlichen Informationen nicht bereitstellt, kann er für die fehlende Möglichkeit der Frau, ihr Wahlrecht auszuüben, verantwortlich gemacht werden.

Die Maxime des Urteils

Schaden durch unerwünschte Geburt - freiwillige Schwangerschaftsunterbrechung - Voraussetzungen - Beweislast - Vermutungen - Anforderungen. Im Hinblick auf den Schadensersatz für Schäden durch unerwünschte Geburt infolge medizinischer Verantwortung, da die freiwillige Schwangerschaftsunterbrechung nur in Ausnahmefällen legitim ist, kann die Unfähigkeit der Mutter, sich dafür zu entscheiden, die auf eine nachlässige Informationsmangel des behandelnden Arztes zurückzuführen ist, eine zivilrechtliche Verantwortung begründen, vorausgesetzt: a) die normativen Voraussetzungen gemäß Art. 6 des Gesetzes Nr. 194 von 1978 sind gegeben; b) der Wille der Frau, die Schwangerschaft nicht zu beenden, ist nachweisbar. Die entsprechende Beweislast liegt bei der Schwangeren, kann jedoch auch durch Vermutungen erfüllt werden, sofern die Voraussetzungen des die Ermächtigung begründenden Tatbestands rechtzeitig geltend gemacht und die Anforderungen an Schwere, Genauigkeit und Übereinstimmung gemäß Artikel 2729 des Bürgerlichen Gesetzbuches eingehalten werden.

Beweislast und Vermutungen

Ein entscheidender Aspekt des Urteils ist die Beweislast, die die Schwangere trägt. Es ist von grundlegender Bedeutung, dass die Frau ihre Absicht, die Schwangerschaft nicht zu beenden, nachweist und dass diese Unmöglichkeit durch einen Informationsmangel des Arztes verursacht wurde. Das Gericht erkennt jedoch an, dass dieser Nachweis auch durch Vermutungen erbracht werden kann, vorausgesetzt, bestimmte Anforderungen an Schwere, Genauigkeit und Übereinstimmung, wie im Artikel 2729 des Bürgerlichen Gesetzbuches festgelegt, werden eingehalten.

Schlussfolgerungen

Die Verordnung Nr. 1903 von 2025 des Obersten Kassationsgerichts klärt das empfindliche Gleichgewicht zwischen den Rechten der Frauen und den Verantwortlichkeiten der Gesundheitsberufe erheblich. Sie erkennt an, dass ein Informationsmangel eine Verletzung des Wahlrechts der Schwangeren darstellen kann, was den Weg für potenzielle Schadensersatzansprüche öffnet. Es ist entscheidend, dass Frauen umfassend über ihre Rechte im Bereich der Schwangerschaftsunterbrechung informiert werden, damit sie informierte und freie Entscheidungen treffen können. Das Urteil stellt einen wichtigen Schritt in Richtung eines besseren Schutzes der Rechte der Frauen im Gesundheitsbereich dar.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci