Urteil Nr. 17122 vom 20.06.2024: Ordentliche Anfechtung und Opponierbarkeit von Vertragsklauseln

Das kürzlich ergangene Urteil Nr. 17122 vom 20. Juni 2024 des Kassationsgerichts bietet wichtige Klarstellungen hinsichtlich der ordentlichen Anfechtungsaktion und der vertraglichen Klauseln, die das anwendbare Recht der Verträge betreffen. Insbesondere konzentriert sich die Entscheidung auf die Opponierbarkeit solcher Klauseln gegenüber den Gläubigern und hebt hervor, dass diese die Rechte derjenigen, die eine Anfechtung zur Wahrung ihrer Vermögensinteressen einleiten, nicht einschränken dürfen.

Kontext und Sachverhalt des Urteils

Der geprüfte Fall betraf einen Akt der Übertragung einer Immobilie an eine Gesellschaft englischen Rechts, für den die Anfechtungsaktion gemäß Art. 2901 BGB in Anspruch genommen wurde. Das Gericht stellte fest, dass die Klausel, die das anwendbare Recht für den Vertrag festlegt, gemäß Art. 3 des Rom-Vertrags von 1980 nur zwischen den Parteien Wirkung entfaltet und gegenüber dem geschädigten Gläubiger im Rahmen einer ordentlichen Anfechtung nicht opponierbar ist.

Mit anderen Worten schloss das Gericht aus, dass interne vertragliche Bestimmungen die Handlung eines Gläubigers einschränken können, der die Unwirksamkeit eines schädlichen Aktes gegenüber sich selbst erklären lassen möchte. Diese Position beruht auf dem Grundsatz, dass die Anfechtungsaktion nicht mit einer Aktion zur Feststellung der Ungültigkeit des Vertrages gleichzusetzen ist, sondern darauf abzielt, das Vermögen des Gläubigers gegen betrügerische oder nachteilige Handlungen zu schützen.

Normative und juristische Verweise

BESTEHEN DES KREDITS, "EVENTUS DAMNI, CONSILIUM FRAUDIS UND SCIENTIA DAMNI") Im Allgemeinen. Die vertragliche Klausel über das anwendbare Recht des Vertrages, die gemäß Art. 3 des Rom-Vertrags vereinbart wurde, hat nur zwischen den Parteien Wirkung und ist nicht gegenüber dem Gläubiger opponierbar, der gemäß Art. 2901 BGB eine ordentliche Anfechtung einleitet, um die Unwirksamkeit des Geschäfts, das sie enthält, gegenüber sich selbst zu erklären, auch weil diese Aktion nicht mit der, die eine Ungültigkeit geltend macht, gleichzusetzen ist, noch mit der, die auf die Rückgewinnung des Gegenstandes des Geschäfts gemäß Art. 10 des gleichen Vertrages abzielt.

Dieses Urteil fügt sich in einen klar definierten normativen Kontext ein, der Art. 2901 des italienischen Zivilgesetzbuches umfasst, das die ordentliche Anfechtungsaktion regelt, sowie die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 218 von 1995, das die Prinzipien des internationalen Privatrechts festlegt. Das Gericht hat somit die Anwendbarkeit des italienischen Rechts und des Rom-Vertrags von 1980 im Falle von Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen bestätigt und festgestellt, dass vertragliche Klauseln die Rechte der Gläubiger nicht beeinträchtigen dürfen.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend stellt das Urteil Nr. 17122 vom 20. Juni 2024 einen wichtigen Hinweis auf die Notwendigkeit dar, den Schutz der Vermögensrechte der Gläubiger zu gewährleisten. Das Kassationsgericht hat klargestellt, dass vertragliche Klauseln über das anwendbare Recht nicht genutzt werden dürfen, um die Anfechtungsaktion zu umgehen, und somit einen besseren Schutz gegen betrügerische Handlungen gewährleisten. Dieses Prinzip stärkt nicht nur die Position der Gläubiger, sondern trägt auch dazu bei, die Sicherheit und Stabilität von Geschäftstransaktionen im Einklang mit den Prinzipien des europäischen Rechts zu gewährleisten.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci