Die Verfügung des Kassationsgerichts klärt die Verpflichtung zur Wiederbeschäftigung bei einer Kündigung aus objektivem Grund und hebt die Bedeutung der Austauschbarkeit der Aufgaben sowie die Einschränkungen für den Arbeitgeber hervor.
Austauschbarkeit der Tätigkeiten Entlassung objektiver Grund Wiedereinstellungsanspruch