Rechtsanwaltskanzlei Bianucci
Verordnung Nr. 9313 von 2024: Auslegung der Grenze von 30 kg im Abfalltransport.

Eine recente Anordnung des Kassationsgerichts klärt die Auslegung von Art. 15, Abs. 4, d.lgs. Nr. 22 von 1997 und stellt fest, dass die Grenze von 30 kg für die Gesamttransporte des Tages gilt, nicht für einzelne Transporte.