Unabhängigkeit des Attestators im vorinsolvenzlichen Vergleich: Analyse der Verordnung Nr. 20059 von 2024

Der Kassationsgerichtshof hat in der Verordnung Nr. 20059 vom 22. Juli 2024 ein Thema von entscheidender Bedeutung im Kontext der Insolvenzverfahren behandelt, nämlich die Unabhängigkeit des Attestators im vorinsolvenzlichen Vergleich. Diese Entscheidung fällt in einen komplexen normativen Rahmen und erfordert eine sorgfältige Analyse der subjektiven Anforderungen, die im Insolvenzrecht und im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehen sind.

Der Normative Kontext

Das italienische Insolvenzrecht, insbesondere die Artikel 67, Absatz 3, lit. d) und 161, Absatz 3, legt die Kriterien für die Zulässigkeit des vorinsolvenzlichen Vergleichs fest. Die Unabhängigkeit des Attestators ist entscheidend, um die Transparenz und Richtigkeit des Verfahrens zu gewährleisten. Der Gerichtshof hat klargestellt, dass der Attestator keine Beziehungen zum Schuldner haben darf, die seine Unparteilichkeit beeinträchtigen könnten. Dies ist besonders wichtig, da eine nicht unabhängige Attestierung das Vertrauen der Stakeholder in das Insolvenzverfahren untergraben kann.

Das Urteil und seine Auswirkungen

Attestator - Subjektive Anforderungen - Unabhängigkeit gegenüber dem Schuldner - Symptomatische Hypothese gemäß den Artikeln 67, Absatz 3, lit. d), l.fall. und 2399 c.c. - Inhalt - Grenzen - Sachverhalt. Im Hinblick auf die Zulässigkeit des vorinsolvenzlichen Vergleichs verfügt der im Sinne von Artikel 161, Absatz 3, l.fall. benannte Fachmann nicht über die Anforderungen an die Unabhängigkeit gemäß den Artikeln 67, Absatz 3, lit. d), l.fall. und 2399 c.c., wenn er mit dem Schuldner irgendeine Art von Beziehung unterhalten hat, sei es von Dauer oder beabsichtigt, sich im Laufe der Erbringung einer selbständigen Leistung zu definieren, sei es zum Zeitpunkt der Einreichung des Vergleichsantrags bestehend oder zuvor beendet, vorausgesetzt, sie fand im Zeitraum von fünf Jahren vor dem Datum der Auftragsvergabe statt. (In diesem Fall hat der S.C. die angefochtene Entscheidung aufgehoben, die die Vermutung der Nichtunabhängigkeit auf die Fälle einer kontinuierlichen Tätigkeit zugunsten des antragstellenden Unternehmens beschränkte und den zuvor an den Attestator vergebenen Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens als irrelevant erachtete, da es sich um eine einmalige Leistung handelte).

Der Gerichtshof hat eine frühere Entscheidung aufgehoben und betont, dass auch ein einmalig ausgeführter Auftrag (einmalig) zu den Situationen gehört, die die Unabhängigkeit des Attestators gefährden können. Dieser Aspekt ist entscheidend, da er den Anwendungsbereich der Normen zur Unabhängigkeit erweitert und nahelegt, dass jede Beziehung, auch wenn sie episodisch ist, sorgfältig betrachtet werden muss.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend stellt die Verordnung Nr. 20059 von 2024 einen bedeutenden Schritt in der Definition der Unabhängigkeitsanforderungen für Attestatoren im vorinsolvenzlichen Vergleich dar. Fachleute in diesem Bereich müssen besondere Aufmerksamkeit auf diese Anforderungen legen, um die Gültigkeit ihrer Attestierungen und somit die Zulässigkeit des Vergleichs nicht zu gefährden. Die Klarheit, die der Kassationsgerichtshof in diesem Kontext bietet, ist ein wichtiger Bezugspunkt für die rechtliche und finanzielle Welt, die stets maximale Transparenz und Richtigkeit in den Insolvenzverfahren gewährleisten muss.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci