Kompatibilität zwischen Präsentationspflicht und DASPO: Analyse des Urteils Nr. 25379 von 2023

Das Urteil Nr. 25379 vom 9. Mai 2023, erlassen vom Kassationsgericht, behandelt ein Thema von großer Relevanz im Strafrecht und im Umgang mit der öffentlichen Ordnung: die Kompatibilität zwischen der Pflicht zur Vorlage bei der Justizpolizei und dem DASPO mit Unterschriftspflicht. Diese Entscheidung bietet bedeutende Anhaltspunkte, um zu verstehen, wie solche Maßnahmen koexistieren können und welche Gründe diese Interaktion rechtfertigen.

Der normative Kontext

Der Hauptnormbezug ist Artikel 282 der Strafprozessordnung, der die Pflicht zur Vorlage bei der Justizpolizei regelt, und Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 1989, Nr. 401, das das DASPO regelt. Letzteres ist eine Maßnahme, die im Falle von gewalttätigem Verhalten oder Störungen während Sportveranstaltungen den Zugang zu bestimmten Orten verbietet und Unterschriftspflichten bei den zuständigen Behörden festlegt.

  • Präsentationspflicht: vorgesehen zur Verhinderung der Wiederholung von illegalen Handlungen.
  • DASPO: dient dazu, die Anwesenheit von Individuen in Risikokontexten, wie Sportveranstaltungen, zu vermeiden.
  • Autonomie der Maßnahmen: Beide verfolgen unterschiedliche Ziele, können aber koexistieren.

Analyse des Leitsatzes des Urteils

Präsentationspflicht bei der Justizpolizei - DASPO mit Unterschriftspflicht - Kompatibilität - Gründe. Die Präsentationspflicht bei der Justizpolizei gemäß Art. 282 der Strafprozessordnung kann mit der Unterschriftspflicht bei der Polizei, die mit dem vom Polizeichef gemäß Art. 6, Abs. 2, des Gesetzes vom 13. Dezember 1989, Nr. 401, angeordneten DASPO verbunden ist, konkurrieren, da ihre totale Autonomie besteht, da erstere das Ziel verfolgt, die Wiederholung von Straftaten zu verhindern, während die Pflicht, die dem DASPO beiliegt, dazu dient, dass der Betroffene sich nicht an Orten aufhält, an denen Sportveranstaltungen stattfinden, und eine zeitliche Ausdehnung hat, die mit deren Durchführung verbunden ist.

Der Leitsatz hebt die Bedeutung hervor, Sicherheitsmaßnahmen als autonome Instrumente zu betrachten, von denen jedes seine spezifischen Ziele verfolgt. Die Präsentationspflicht zielt darauf ab, potenziell gefährliches Verhalten zu überwachen, während das DASPO sich auf die Prävention von gewalttätigen Handlungen im Sportbereich konzentriert. Das Gericht erklärt daher, dass keine Unvereinbarkeit zwischen den beiden Maßnahmen besteht, was eine differenziertere und flexiblere Handhabung der öffentlichen Sicherheit ermöglicht.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 25379 von 2023 stellt eine wichtige Klarstellung für die Juristen und die Sicherheitskräfte dar. Es unterstreicht die Notwendigkeit eines integrierten Ansatzes für das Sicherheitsmanagement, insbesondere in risikobehafteten Kontexten wie Sportveranstaltungen. Die Möglichkeit, die Präsentationspflicht und das DASPO gleichzeitig anzuwenden, bietet ein weiteres Instrument zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung, zur Prävention von illegalen Verhaltensweisen und zum Schutz der Sicherheit der Bürger. Diese Entscheidung klärt somit nicht nur die Kompatibilität der Maßnahmen, sondern regt auch zum Nachdenken über ein immer effizienteres und verantwortungsbewussteres Sicherheitssystem an.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci