Kommentar zu Urteil Nr. 10744 vom 2024: Ablehnung der Einstellung von Behinderten und Beweislast

Die jüngste Entscheidung Nr. 10744 vom 22. April 2024, erlassen vom Kassationsgericht, bietet eine wichtige Reflexion über das Thema der verpflichtenden Einstellung von behinderten Arbeitnehmern und stellt klare Prinzipien bezüglich der Beweislast des Arbeitgebers fest. Insbesondere klärt das Urteil, dass die Ablehnung einer Einstellung nur gerechtfertigt werden kann, wenn der Arbeitgeber die absolute Unvereinbarkeit zwischen der Behinderung des Arbeitnehmers und allen verfügbaren Aufgaben im Unternehmen nachweist.

Der Normative Kontext

Das Gesetz Nr. 68 von 1999, insbesondere Artikel 5, legt die Verpflichtung für Unternehmen fest, behinderte Arbeitnehmer einzustellen. Im Falle von Einstellungsanfragen muss der Arbeitgeber durch dokumentarische und konkrete Beweise nachweisen, dass es keine mit den Einschränkungen des behinderten Arbeitnehmers kompatiblen Aufgaben gibt. Das Gericht bekräftigt in seiner Entscheidung die Notwendigkeit einer umfassenden Bewertung der verfügbaren Aufgaben und der Kompetenzen des Arbeitnehmers.

Die Ablehnung der Einstellung und die Beweislast

Antrag auf Einstellung von behinderten Arbeitnehmern - Ablehnung der Einstellung der eingestellten Arbeitnehmer - Unvereinbarkeit zwischen den verfügbaren Aufgaben und der Behinderung des eingestellten Arbeitnehmers - Beweislast des Arbeitgebers, die Unvereinbarkeit darzulegen und nachzuweisen - Grundlage - Fallkonstellation. Im Falle eines Antrags auf Einstellung von behinderten Arbeitnehmern kann die Ablehnung der Einstellung nur aufgrund einer absoluten Unvereinbarkeit zwischen der Behinderung des eingestellten Arbeitnehmers und allen verfügbaren Aufgaben im Unternehmen gerechtfertigt werden, die der Arbeitgeber aufgrund der Verpflichtung zur Einstellung behinderter Arbeitnehmer und der typischen Ausnahmesituationen gemäß Art. 5 des Gesetzes Nr. 68 von 1999 darzulegen und nachzuweisen hat. (Im vorliegenden Fall hat der Kassationsgerichtshof die Beschwerde des Arbeitgebers zurückgewiesen, da dieser weder die Nichtexistenz von Aufgaben nachgewiesen hat, die mit den Einschränkungen der eingestellten Behinderten unvereinbar sind, noch einen Antrag auf Befreiung gemäß Art. 5, Abs. 3, des Gesetzes Nr. 68 von 1999 gestellt hat).

In diesem speziellen Fall hat das Gericht die Beschwerde des Unternehmens zurückgewiesen und hervorgehoben, dass keine Beweise für das Fehlen kompatibler Aufgaben vorgelegt wurden. Dies wirft eine wichtige Reflexion über die Verantwortung der Arbeitgeber bei der Analyse der verfügbaren Positionen und deren Eignung für behinderte Arbeitnehmer auf.

Praktische Implikationen des Urteils

  • Dokumentationspflicht: Arbeitgeber müssen bereit sein, ihre Position zu dokumentieren und zu rechtfertigen, indem sie konkrete Beweise für die Unvereinbarkeit sammeln.
  • Bewertung der Aufgaben: Eine sorgfältige Bewertung der Aufgaben ist entscheidend, um sicherzustellen, dass es keine Einstellungsmöglichkeiten für behinderte Arbeitnehmer gibt.
  • Einhaltung der Vorschriften: Unternehmen müssen sich der geltenden Vorschriften und ihrer Verantwortung bei der Einstellung von behinderten Arbeitnehmern bewusst sein.
Rechtsanwaltskanzlei Bianucci