Urteil Nr. 9801 vom 2024: Externe Aufgaben und Vereinbarkeit im öffentlichen Dienst

Das jüngste Urteil Nr. 9801 vom 11. April 2024, das vom Kassationsgericht erlassen wurde, hebt ein entscheidendes Thema für öffentliche Angestellte hervor: die Vereinbarkeit von externen Aufgaben mit dem öffentlichen Arbeitsverhältnis. Insbesondere analysiert die Entscheidung die Situation eines Angestellten, der das Amt des Vorsitzenden des Verwaltungsrats einer Genossenschaft annahm, und behandelt Fragen der Unvereinbarkeit und die Notwendigkeit einer Genehmigung durch den Arbeitgeber.

Der rechtliche Kontext

Das Gericht verwies auf verschiedene Normen, darunter Art. 60 und 61 des d.P.R. Nr. 3 von 1957 sowie Art. 53, Absatz 7, des d.lgs. Nr. 165 von 2001. Nach diesen Bestimmungen wird die Annahme von gesellschaftlichen Ämtern im öffentlichen Dienst nicht automatisch als unvereinbar angesehen, erfordert jedoch dennoch eine vorherige Genehmigung des Arbeitgebers.

  • Art. 60 des d.P.R. Nr. 3/1957: Definiert die Situationen absoluter Unvereinbarkeit.
  • Art. 61 desselben Dekrets: Sieht Ausnahmen für spezifische Ämter vor, schließt jedoch die Notwendigkeit einer Genehmigung nicht aus.
  • Art. 53, Absatz 7, d.lgs. Nr. 165/2001: Stellt fest, dass auch unentgeltliche Ämter einer vorherigen Zustimmung bedürfen.

Die Leitsätze des Urteils

UNVEREINBARKEIT (MIT ANDEREN ÄMTERN, BERUFEN, ÄMTERN UND TÄTIGKEITEN) Annahme gesellschaftlicher Ämter - Genossenschaften - Externe Aufgabe - Genehmigung - Notwendigkeit - Unentgeltlichkeit - Irrelevanz - Grundlage - Sachverhalt. Im vertraglich geregelten öffentlichen Dienst stellt die Annahme eines gesellschaftlichen Amtes, hier das des Vorsitzenden des Verwaltungsrats einer Genossenschaft, auch wenn es nicht in die Fälle absoluter Unvereinbarkeit gemäß Art. 60 des d.P.R. Nr. 3 von 1957 fällt, aufgrund der im selben Dekret vorgesehenen Ausnahme, eine externe Aufgabe dar, deren Ausübung zur Bewertung der Vereinbarkeit mit dem Arbeitsverhältnis der vorherigen Genehmigung des Arbeitgebers gemäß Art. 53, Absatz 7, d.lgs. Nr. 165 von 2001 bedarf, auch im Falle der Unentgeltlichkeit, sowohl um die Einhaltung der verfassungsmäßigen Prinzipien der Exklusivität des Verhältnisses sowie der Unparteilichkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung der öffentlichen Verwaltung zu überprüfen. (Prinzip, das in Bezug auf das Personal im Gesundheitsbereich bekräftigt wurde, für das der Interessenkonflikt auch gemäß Art. 4, Absatz 7, des Gesetzes Nr. 412 von 1991, das in Art. 53 des d.lgs. Nr. 165 von 2001 zitiert wird, überprüft werden muss).

Dieser Leitsatz fasst das von dem Gericht bekräftigte Prinzip perfekt zusammen. Die Entscheidung betont, dass, auch wenn das Amt nicht in die Fälle absoluter Unvereinbarkeit fällt, dennoch eine Genehmigung eingeholt werden muss, um die Einhaltung der Prinzipien von Exklusivität, Unparteilichkeit und ordnungsgemäßer Verwaltung der öffentlichen Verwaltung zu gewährleisten. Das Gericht wollte hervorheben, dass die Unentgeltlichkeit des Amtes die Abwesenheit einer vorherigen Bewertung durch den Arbeitgeber nicht rechtfertigen kann.

Fazit

Das Urteil Nr. 9801 vom 2024 stellt einen wichtigen Hinweis auf die Regelung externer Aufgaben für öffentliche Angestellte dar. Es wird klargestellt, dass das Fehlen absoluter Unvereinbarkeit nicht von der Verpflichtung befreit, eine Genehmigung zu beantragen. Dieses Prinzip ist entscheidend, um die Integrität der öffentlichen Verwaltung zu wahren und ein korrektes Gleichgewicht zwischen den persönlichen Interessen der Angestellten und den institutionellen Anforderungen zu gewährleisten. Die Entscheidung des Gerichts trägt dazu bei, die Verantwortlichkeiten und Pflichten der öffentlichen Angestellten in einem zunehmend komplexen rechtlichen Kontext besser zu definieren.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci