Das Urteil Nr. 15704 vom 25. Januar 2023 stellt einen wichtigen Bezugspunkt für das Strafrecht und die Präventionsmaßnahmen in Italien dar. Insbesondere hat der Kassationsgerichtshof die Bewertungsmethoden der Gefährlichkeit einer Person klargestellt und hervorgehoben, wie die während eines Strafverfahrens festgestellten Tatsachen autonom für das Urteil über die Gefährlichkeit verwendet werden können.
Die Entscheidung fügt sich in den Kontext der durch Gesetzesverordnung vom 6. September 2011, Nr. 159 vorgesehenen Präventionsmaßnahmen ein, die das Gebiet der öffentlichen Sicherheit regelt. Insbesondere legt Artikel 1, Absatz 1, Buchstabe b) des Dekrets fest, dass eine Gefährlichkeitsbeurteilung auch in Abwesenheit eines endgültigen Urteils formuliert werden kann, vorausgesetzt, die Tatsachen treten während des Strafverfahrens mit ausreichender Klarheit zutage.
Das Gericht hat festgestellt, dass es nicht notwendig ist, dass es ein Urteil über die Verurteilung gibt, damit die Tatsachen zur Feststellung einer Gefährlichkeit herangezogen werden können. Dieser Ansatz spiegelt die Autonomie zwischen dem Strafverfahren und dem Präventionsverfahren wider und unterstreicht, dass auch ein Freispruch die Berücksichtigung von Gefährlichkeitselementen nicht ausschließen kann.
Gefährlichkeitsbeurteilung - Festgestellte Tatsachen im Verlauf eines nicht mit einem Verurteilungsurteil abgeschlossenen Strafverfahrens - Autonome Verwendbarkeit zur Überprüfung der Gefährlichkeit des Vorgeschlagenen - Möglichkeit - Bedingungen. Im Hinblick auf Präventionsmaßnahmen kann der Richter, angesichts der Autonomie zwischen Strafverfahren und Präventionsverfahren, die im Strafverfahren festgestellten Tatsachen autonom bewerten, um zu einer allgemeinen Gefährlichkeitsfeststellung des Vorgeschlagenen gemäß Art. 1, Absatz 1, Buchstabe b), Gesetzesverordnung vom 6. September 2011, Nr. 159, zu gelangen, nicht nur im Falle einer eingetretenen Erklärung der Verjährung der Straftat oder eines Urteils, das die Nichtverfolgung anordnet, sondern auch nach einem Freispruch gemäß Art. 530, Absatz 2, der Strafprozessordnung, sofern die Tatsachen, die als unzureichend - im Kern oder aufgrund prozessualer Ausschlussgründe - für eine strafrechtliche Verurteilung erachtet werden, dennoch mit ausreichender Klarheit und Objektivität skizziert sind und als Grundlage für eine Gefährlichkeitsbeurteilung dienen können. (In der Begründung hat das Gericht festgestellt, dass im Lichte der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung das Erfordernis eines hohen Rechtsstandards sich nicht so sehr auf die Art der Feststellung, sondern auf den Gegenstand der Überprüfung der allgemeinen Gefährlichkeit beziehen muss, der sich auf die Existenz von mit angemessener Genauigkeit und Präzision identifizierbaren Tatsachen konzentrieren muss).
Dieses Urteil bietet eine Reihe von bedeutenden Anregungen für die juristische Praxis. Insbesondere erweitert die Tatsache, dass ein Richter bereits im Strafverfahren aufgetretene Tatsachen auch in Abwesenheit einer Verurteilung berücksichtigen kann, die Möglichkeiten der Anwendung von Präventionsmaßnahmen. Die Folgen dieser Interpretation können vielfältig sein:
Zusammenfassend stellt das Urteil Nr. 15704 von 2023 eine wichtige Entwicklung im Bereich des Strafrechts und der Präventionsmaßnahmen dar. Die Möglichkeit, die im Strafverfahren festgestellten Tatsachen autonom zur Feststellung der Gefährlichkeit einer Person zu verwenden, wirft entscheidende Fragen zum Schutz der individuellen Rechte und zur öffentlichen Sicherheit auf. Es wird entscheidend sein, zu beobachten, wie diese Interpretation in Zukunft angewendet wird, um ein Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Gesellschaft und der Achtung der grundlegenden Rechte der betroffenen Personen zu gewährleisten.