Das recente Urteil Nr. 39596 vom 12. September 2024, veröffentlicht vom Kassationsgericht, bietet bedeutende Anhaltspunkte für das Verständnis der prozessualen Dynamiken im Zusammenhang mit der Wiederholung der Verhandlung und der Unbrauchbarkeit von Beweiszeugen. Das Gericht erklärte einen Beschwerdegrund für unzulässig, der zum ersten Mal im Rahmen der Rechtmäßigkeit die Unbrauchbarkeit der ohne Zustimmung der Parteien erlangten Zeugenaussagen in einem Kontext des Wechsels des Richters anfocht.
Die Hauptfrage, die das Gericht behandelt, betrifft die Möglichkeit, Einwendungen gegen die Unbrauchbarkeit von Beweisen zu einem späteren Zeitpunkt als ihrem Erwerb zu erheben. Insbesondere stellt das Urteil klar, dass im Falle einer Wiederholung der Verhandlung aufgrund des Wechsels des Richters die Einrede der Unbrauchbarkeit der Zeugenaussagen im ersten geeigneten Akt erhoben werden muss, wie in den Artikeln 606 und 521 der Strafprozessordnung vorgesehen.
Wiederholung der Verhandlung aufgrund des Wechsels des Richters - Zeugenaussagen, die ohne Zustimmung der Parteien erlangt wurden - Einrede der Unbrauchbarkeit - Zum ersten Mal im Rahmen der Rechtmäßigkeit geltend gemacht - Zulässigkeit - Ausschluss - Gründe. Im Hinblick auf das Verfahren der Rechtmäßigkeit ist der Beschwerdegrund unzulässig, mit dem im Falle der Wiederholung der Verhandlung aufgrund des Wechsels der Person des Richters zum ersten Mal die Unbrauchbarkeit der im Verfahren ohne Zustimmung der Parteien erlangten Zeugenaussagen geltend gemacht wird, da es sich um eine Beschwerde handelt, die in jedem Stadium und Grad des Verfahrens nicht berücksichtigt werden kann und im ersten Akt, in dem man die Möglichkeit hat, dies zu tun, geltend gemacht werden muss.
Diese Entscheidung des Kassationsgerichts unterstreicht die Bedeutung einer korrekten Handhabung der prozessualen Einreden und die Verpflichtung zur Rechtzeitigkeit bei deren Erhebung. Das Gericht, das auch auf die frühere Rechtsprechung verweist, stellt klar, dass die Einwände zur Unbrauchbarkeit der Beweise in der von der Gesetzgebung festgelegten Weise und innerhalb der festgelegten Fristen erhoben werden müssen, andernfalls riskieren sie, ausgeschlossen zu werden.