Analyse des Urteils Nr. 818 vom 2024: Der Schutz der Privatsphäre bei sexueller Gewalt

Das recente Urteil Nr. 818 vom 12. November 2024, erlassen vom Kassationsgericht, bietet eine wertvolle Gelegenheit, über die heikle Frage des Schutzes der Privatsphäre von Opfern sexueller Gewalt nachzudenken. Insbesondere klärt diese Entscheidung die Unterschiede zwischen dem Ordnungswidrigkeit der Offenlegung der Personalien der geschädigten Person gemäß Art. 734-bis des Strafgesetzbuches und der unterlassenen Verantwortung des Chefredakteurs einer Zeitschrift, die in Art. 57 desselben Gesetzes vorgesehen ist.

Die Ordnungswidrigkeit gemäß Art. 734-bis

Das Urteil betont, dass die Ordnungswidrigkeit der Offenlegung der Personalien oder des Bildes einer Person, die Opfer sexueller Gewalt wurde, ein aktives Verhalten erfordert, das heißt eine aktive Handlung der Offenlegung. Dieses Verhalten kann von jedem ausgeführt werden und stellt ein wichtiges Instrument zum Schutz der Privatsphäre der Opfer dar, gemäß Art. 40, Absatz zwei, des Strafgesetzbuches, der die Bedingungen festlegt, unter denen eine Straftat angenommen werden kann.

  • Die Offenlegung muss ohne die Zustimmung der geschädigten Person erfolgen.
  • Der Schutz der Privatsphäre hat Vorrang vor der Informationsfreiheit.
  • Die Handlungen müssen von Fall zu Fall bewertet werden, wobei der Kontext zu berücksichtigen ist.
Ordnungswidrigkeit der Offenlegung der Personalien oder des Bildes einer Person, die Opfer sexueller Gewalt wurde, gemäß Art. 734-bis StGB - Unterlassungsdelikt gemäß Art. 57 StGB - Unterschiede - Hinweis - Sachverhalt. Die Ordnungswidrigkeit der Offenlegung der Personalien oder des Bildes einer Person, die Opfer sexueller Gewalt wurde, gemäß Art. 734-bis StGB, erfordert, zum Schutz der Privatsphäre derselben, ein aktives Verhalten in freier Form, das von jedem ausgeführt werden kann und damit mit der Bestimmung gemäß Art. 40, Absatz zwei, StGB kompatibel ist, und unterscheidet sich daher von dem Sachverhalt des Deliktes gemäß Art. 57 StGB, das nur dem Chefredakteur oder dem stellvertretenden Chefredakteur der Zeitschrift zugeordnet werden kann und eine Verantwortung für eigenes unterlassen postuliert, die aus dem fehlenden inhaltlichen Kontrollmechanismus resultiert, der darauf abzielt, die Begehung von Straftaten durch die Presse zu verhindern. (Sachverhalt betreffend die Veröffentlichung in der "Online"-Ausgabe einer nationalen Tageszeitung eines Urteils zu sexueller Gewalt, das in den Teilen, die die Daten der geschädigten Person betreffen, nicht geschwärzt war).

Die Unterschiede zu Art. 57 des Strafgesetzbuches

Ein entscheidender Aspekt des Urteils ist die Unterscheidung zwischen der Ordnungswidrigkeit gemäß Art. 734-bis und der Verantwortung des Chefredakteurs einer Zeitschrift gemäß Art. 57. Letzterer Artikel auferlegt eine unterlassene Verantwortung, die darin besteht, dass kein angemessener Kontrollmechanismus über die veröffentlichten Inhalte ausgeübt wurde. Das bedeutet, dass nur der Chefredakteur oder der stellvertretende Chefredakteur für das unterlassene Eingreifen bestraft werden können, während die Offenlegung der Personalien von jedem vorgenommen werden kann.

Fazit

Zusammenfassend stellt das Urteil Nr. 818 vom 2024 einen Fortschritt im Schutz der Privatsphäre von Opfern sexueller Gewalt dar. Es hebt die Notwendigkeit eines Gleichgewichts zwischen der Pressefreiheit und dem Schutz individueller Rechte hervor und betont die Wichtigkeit eines verantwortungsvollen Verhaltens seitens der Medien und Journalisten. Diese Entscheidung erinnert uns daran, dass die Offenlegung der Personalien der Opfer nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine ethische Frage ist und eine sorgfältige Reflexion aller beteiligten Akteure erfordert.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci