Kommentar zur Entscheidung Nr. 47016 vom 2024: Archivierung und Fehlfunktion des Telematiksystems

Die Entscheidung Nr. 47016 vom 6. November 2024, die vom Gericht erlassen wurde, konzentrierte sich auf ein entscheidendes Thema im Strafverfahren: den Antrag auf Archivierung in Situationen von Fehlfunktionen des Telematiksystems. Die Entscheidung des Ermittlungsrichters, der den Antrag auf Archivierung für "unbekannte Serialtäter", der in analoger Form eingereicht wurde, als unzulässig erklärte, wirft Fragen zur Rechtmäßigkeit und zum Handeln der Justiz in solchen Umständen auf.

Der Kontext der Entscheidung

Die Angelegenheit begann, als die Staatsanwaltschaft aufgrund einer vorübergehenden Fehlfunktion des Systems "APP" einen Antrag auf Archivierung in analoger Form stellte. Der Richter war jedoch der Meinung, dass er diesen Antrag nicht annehmen könne, da die Verletzung der Pflicht zur telematischen Einreichung ausreichend sei, um den Antrag für unzulässig zu erklären. Diese Entscheidung wurde angefochten und führte zum Eingreifen des Gerichts.

Antrag auf Archivierung für „unbekannte Serialtäter“, der in analoger und nicht in telematischer Form aufgrund der Bescheinigung einer vorübergehenden Fehlfunktion des Systems „APP“ eingereicht wurde - Beschluss der Unzulässigkeit des Ermittlungsrichters - Strukturelle und funktionale Abnormität - Vorhandensein. Im Hinblick auf die Archivierung ist der Beschluss, mit dem der Ermittlungsrichter den Antrag auf Archivierung eines Verfahrens gegen sogenannte "unbekannte Serialtäter", der in analoger und nicht in telematischer Form eingereicht wurde, als unzulässig erklärt, abnorm, da er ohne Befugnis erlassen wurde und eine Verfahrensverzögerung verursacht. (In den Gründen hat das Gericht klargestellt, dass keine Vorschrift dem Ermittlungsrichter die Befugnis gibt, den Antrag auf Archivierung für unzulässig zu erklären oder die analoge Einreichung des Antrags als unzulässig zu erklären; die Verletzung der Pflicht zur telematischen Einreichung, die in Art. 111-bis StPO vorgesehen ist, stellt eine bloße Unregelmäßigkeit dar, die nicht die Nichtexistenz des Dokuments zur Folge hat).

Die Implikationen der Entscheidung

Das Gericht hat hervorgehoben, dass der Beschluss, den Antrag auf Archivierung für unzulässig zu erklären, allein weil er in analoger Form eingereicht wurde, einen Machtmissbrauch darstellt, der eine ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung zur Folge hat. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass das Rechtssystem sich anpasst und auf die technischen Schwierigkeiten reagiert, die im Verlauf der Ermittlungen auftreten können.

  • Der Richter hat nicht die Befugnis, eine analoge Einreichung für unzulässig zu erklären.
  • Die Verletzung der Vorschriften zur telematischen Einreichung wird als bloße Unregelmäßigkeit angesehen.
  • Der Schutz der Rechte der Beschuldigten und der beteiligten Parteien muss auch bei technischen Fehlfunktionen oberste Priorität haben.

Fazit

Die Entscheidung Nr. 47016 von 2024 stellt einen wichtigen Fortschritt beim Schutz der Rechte im Strafverfahren dar. Sie bekräftigt das Prinzip, dass Verfahrensunregelmäßigkeiten die Wirksamkeit und Regelmäßigkeit des Verfahrens selbst nicht beeinträchtigen dürfen. Es ist unerlässlich, dass die Institutionen, insbesondere die Justiz, im Zeichen der Gerechtigkeit handeln, die Vorschriften einhalten und die ordnungsgemäße Verwaltung der Justiz auch in Situationen technischer Schwierigkeiten gewährleisten.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci