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Fraudulent Konkurs: Kommentar zum Urteil Cass. pen., Sez. V, n. 39730/2024

Das kürzlich ergangene Urteil des Obersten Kassationsgerichts, Abteilung V Strafrecht, Nr. 39730 vom 29. Oktober 2024, hat das heikle Thema des betrügerischen Konkurses behandelt und die Verantwortung von A.A. und B.B., Mitgliedern des Vorstands eines insolventen Unternehmens, bestätigt. Die Entscheidung dreht sich um die Frage der Abziehung von Immobilien und deren Schenkung an ein politisches Subjekt und analysiert die rechtlichen Implikationen sowie die Modalitäten zur Feststellung des Verbrechens.

Der Kontext des Urteils

Das Gericht hat den Fall von A.A. und B.B. untersucht, die beschuldigt werden, Immobilien im Rahmen der Insolvenz der Società Edilizia Romana Spa abgezogen zu haben. Die Beschwerdeführer behaupteten, die Transaktionen seien durchgeführt worden, um steuerliche Vorteile zu erzielen, und hätten den Gläubigern keinen Schaden zugefügt, und beriefen sich auf die Vermögenssolidität des Unternehmens zum Zeitpunkt der Schenkungen. Das Kassationsgericht betonte jedoch, dass das Verbrechen des betrügerischen Konkurses nicht nur bei Vorliegen eines tatsächlichen Schadens, sondern auch bei einem Verhalten, das die Interessen der Gläubiger gefährden könnte, gegeben ist.

Die Abzugspraktiken von Vermögenswerten aus dem Gesellschaftsvermögen verletzen das Interesse der Gläubiger an der Erhaltung der Vermögenssubstanz.

Rechtsprinzipien und Bewertung des Verhaltens

Bezüglich der strafrechtlichen Verantwortung hat das Gericht bekräftigt, dass der allgemeine Vorsatz ausreicht, um den betrügerischen Konkurs zu qualifizieren. Es ist nicht notwendig zu beweisen, dass die Handlung einen unmittelbaren Schaden verursacht hat, sondern es genügt, das Bewusstsein für die potenzielle Schädigung der Interessen der Gläubiger nachzuweisen. Darüber hinaus muss die Bewertung des Verhaltens die tatsächliche Vermögenssituation des Unternehmens und die Art der durchgeführten Transaktionen berücksichtigen.

  • Die Unentgeltlichkeit der abgeschlossenen Geschäfte impliziert einen bewussten Willen, Vermögenswerte aus dem Gesellschaftsvermögen abzuziehen.
  • Jede Verfügungshandlung muss im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Vermögensgarantie der Gläubiger bewertet werden.
  • Die Schuldenposition gegenüber einem hypothekarischen Gläubiger muss bei der Berechnung der Vermögenssolidität berücksichtigt werden.

Fazit

Das vorliegende Urteil stellt einen wichtigen Hinweis für die Geschäftsführer von in Schwierigkeiten geratenen Unternehmen dar. Es wird klar, dass die strafrechtliche Verantwortung für betrügerischen Konkurs nicht nur von dem tatsächlich verursachten Schaden abhängt, sondern von der potenziellen Risikobehaftetheit der durchgeführten Transaktionen. Die Geschäftsführer müssen daher ein Verhalten an den Tag legen, das von größter Vorsicht und Transparenz geprägt ist, um die Interessen der Gläubiger zu wahren und strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Das Gericht hat aufgezeigt, dass auch bei scheinbarer Vermögenssolidität Transaktionen, die das Gesellschaftsvermögen gefährden könnten, strafrechtlich sanktioniert werden können.