Kommentar zu dem Urteil Nr. 29379 von 2024: Soziale Gefährlichkeit und besondere Überwachung

Das Urteil Nr. 29379 vom 3. Juli 2024, veröffentlicht am 19. Juli, wirft wichtige Fragen zur Überprüfung der sozialen Gefährlichkeit im Kontext von Präventionsmaßnahmen auf. Das Berufungsgericht von Ancona hat die Frage der verfassungsmäßigen Legitimität in Bezug auf Art. 14, Abs. 2-ter, des Gesetzesdekrets Nr. 159 von 2011 zurückgewiesen und festgestellt, dass die geltende Gesetzgebung keine Überprüfung der Gefährlichkeit nach einem Zeitraum von zwei Jahren seit der Maßnahme der besonderen Überwachung vorsieht.

Der Normative Kontext

Das Gesetzesdekret vom 6. September 2011, Nr. 159, regelt die Präventionsmaßnahmen, einschließlich der besonderen Überwachung. Insbesondere legt Artikel 14, Abs. 2-ter, fest, dass im Falle der Anwendung der Präventionsmaßnahme keine Überprüfung der sozialen Gefährlichkeit erforderlich ist, wenn seit ihrer Anwendung zwei Jahre vergangen sind. Dieser Aspekt hat Fragen zur Vereinbarkeit der Norm mit den Grundsätzen der Gleichheit und Verteidigung aufgeworfen, die in den Artikeln 3 und 24 der Verfassung festgelegt sind.

Überprüfung der Beständigkeit der sozialen Gefährlichkeit gemäß Art. 14, Abs. 2-ter, Gesetzesdekret Nr. 159 von 2011 – Fehlende Vorsehung derselben gegenüber dem Freigelassenen nach Ablauf von zwei Jahren oder mehr zwischen der Anwendung der Präventionsmaßnahme der besonderen Überwachung und deren Vollziehung – Frage der verfassungsmäßigen Legitimität – Offensichtliche Unbegründetheit – Gründe. Die Frage der verfassungsmäßigen Legitimität von Art. 14, Abs. 2-ter, Gesetzesdekret vom 6. September 2011, Nr. 159, ist offensichtlich unbegründet, da sie im Widerspruch zu den Artikeln 3 und 24 der Verfassung steht, insoweit als sie nicht vorsieht, dass nach Ablauf von zwei Jahren oder mehr zwischen der Anwendung der Präventionsmaßnahme der besonderen Überwachung und deren Vollziehung die Gefährlichkeit des Freigelassenen überprüft wird, wie es für diejenigen vorgesehen ist, die während dieses Zeitraums inhaftiert waren, da es sich um eine nicht unangemessene gesetzgeberische Wahl handelt.

Die Gründe des Gerichts

Das Gericht hat festgestellt, dass die gesetzgeberische Entscheidung, die Überprüfung der Gefährlichkeit nach zwei Jahren seit der Maßnahme nicht vorzusehen, vernünftig und gerechtfertigt ist. Tatsächlich zielt das Gesetz darauf ab, die Anforderungen der öffentlichen Sicherheit mit dem Recht auf Freiheit des Individuums in Einklang zu bringen. Das Gericht hat hervorgehoben, dass es nicht unangemessen ist, zu berücksichtigen, dass ein Individuum nach einer langen Überwachungszeit möglicherweise einen Zustand der Normalität erreicht hat, der weitere Einschränkungen nicht rechtfertigt.

  • Die besondere Überwachung ist eine Präventionsmaßnahme und keine Strafe.
  • Das Gesetz zielt darauf ab, die soziale Wiedereingliederung des Individuums zu fördern.
  • Das Fehlen von Wiederholungen gefährlicher Verhaltensweisen über die Zeit kann ein Indikator für Veränderung sein.

Fazit

Das Urteil Nr. 29379 von 2024 stellt eine wichtige Position zur Regulierung der Präventionsmaßnahmen und deren Anwendung dar. Die Entscheidung, die Gefährlichkeit nach einer langen Überwachungszeit nicht zu überprüfen, bietet Anregungen zur Reflexion über die Möglichkeit eines Gleichgewichts zwischen öffentlicher Sicherheit und individuellen Rechten. Die Rechtsprechung entwickelt sich weiter, und dieses Urteil könnte zukünftige Entscheidungen und Interpretationen im Bereich des Strafrechts und der Prävention beeinflussen.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci