Gemeindeausgaben und das Verhältnis zwischen Privatperson und Verwaltungsbeamtem: Kommentar zur Verordnung Nr. 19892 von 2024

Der kürzliche Eingriff des Kassationsgerichts mit der Verordnung Nr. 19892 von 2024 stellt eine wichtige Reflexion über die Gemeindeausgaben außerhalb des Haushalts und die Rolle der öffentlichen Verwaltungsbeamten dar. Diese Entscheidung klärt die Modalitäten des Entstehens der obligatorischen Beziehung zwischen der Privatperson und dem Verwaltungsbeamten oder Funktionär und legt nützliche Kriterien für die korrekte Auslegung der geltenden Vorschriften fest.

Der normative Kontext

Die zentrale Frage betrifft die Auslegung des Artikels 23, Absatz 4, des Gesetzesdekrets Nr. 66 von 1989, das mit Änderungen in das Gesetz Nr. 144 von 1989 umgewandelt wurde. Diese Norm legt fest, dass die obligatorische Beziehung in Bezug auf die Vergütung direkt mit dem Verwaltungsbeamten oder Funktionär entsteht, der die Leistung genehmigt hat. Es ist wichtig zu betonen, dass es nicht erforderlich ist, dass die Tätigkeit des "Genehmigens" eine aktive Initiative des Funktionärs beinhaltet; es genügt, dass dieser keinen Widerspruch äußert und seine Arbeit in Anwesenheit einer gültigen Verpflichtung der lokalen Körperschaft erbringt.

Die Maxime des Urteils

Gemeindeausgaben außerhalb des Haushalts - Obligatorische Beziehung zwischen Privatperson und Verwaltungsbeamtem oder Funktionär - Voraussetzungen - Tatsächliche Ausführung, die vom Verwaltungsbeamten oder Funktionär genehmigt wurde - Begriff "genehmigen" - Fallgestaltung. Im Hinblick auf die Gemeindeausgaben außerhalb des Haushalts (und, allgemeiner, der lokalen Körperschaften) ist für die Auslegung des in Art. 23, Absatz 4, des Gesetzesdecrets Nr. 66 von 1989 (umgewandelt mit Änderungen im Gesetz Nr. 144 von 1989) festgelegten Regelung, die die Entstehung der obligatorischen Beziehung in Bezug auf die Vergütung direkt mit dem Verwaltungsbeamten oder Funktionär, der die Leistung genehmigt hat, vorsieht, auszuschließen, dass die Tätigkeit des "Genehmigens" der Leistung eine Initiative oder entscheidende Intervention des Funktionärs erfordert; es genügt, dass dieser es unterlässt, seinen Widerspruch zu äußern und stattdessen seine Arbeit in Anwesenheit einer gültigen und verbindlichen Verpflichtung der lokalen Körperschaft erbringt. (Anwendung des genannten Prinzips, hat der Kassationsgerichtshof das Urteil des Landgerichts aufgehoben, das sich auf die formale Feststellung der Unterschrift des Vertrages über die professionelle Leistung eines anderen Funktionärs als dem in der laufenden Sache beschränkte, ohne die Rolle des Funktionärs in der Phase vor dem Abschluss des Vertrages und dessen Ausführung zu bewerten).

Praktische Implikationen

Diese Verordnung hat verschiedene praktische Implikationen für das Handeln der lokalen Körperschaften und für die Privatpersonen, die mit ihnen in Beziehung stehen. Unter diesen können wir hervorheben:

  • Notwendigkeit einer größeren Aufmerksamkeit seitens der Verwaltungsbeamten bei der Äußerung ihres Widerspruchs.
  • Bedeutung der Rolle, die jeder Funktionär im gesamten Prozess spielt, nicht nur zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
  • Die Möglichkeit für Privatpersonen, Forderungen auch in Abwesenheit einer formellen Zustimmung geltend zu machen, wenn sie die Ausführung von nützlichen Leistungen für die lokale Körperschaft nachweisen.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend stellt die Verordnung Nr. 19892 von 2024 einen bedeutenden Schritt in der Definition der Grenzen des Verhältnisses zwischen Privatpersonen und der öffentlichen Verwaltung dar, indem sie klärt, wie das "Genehmigen" durch einen Funktionär erhebliche Auswirkungen auf die Verpflichtungen der lokalen Körperschaft haben kann. Diese Entscheidung lädt dazu ein, über die Bedeutung von Transparenz und Verantwortung im Umgang mit öffentlichen Ausgaben nachzudenken und fördert ein größeres Bewusstsein sowohl seitens der Verwaltungsbeamten als auch der Bürger.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci