Kommentar zum Urteil Nr. 19726 vom 17.07.2024: Einwandfreies Verhalten und Eintragung in die Anwaltskammer

Das Urteil Nr. 19726 vom 17. Juli 2024 des Kassationsgerichts behandelt ein zentrales Thema für den Anwaltsberuf: das Erfordernis des "einwandfreien Verhaltens" für die Eintragung in die Anwaltskammer, festgelegt in Art. 17, Abs. 1, Buchst. h) des Gesetzes Nr. 247 von 2012. Dieses juristische Prinzip definiert nicht nur die notwendige Ehrenhaftigkeit für die Ausübung des Berufs, sondern wirft auch wichtige Fragen zur Bewertung des vergangenen Verhaltens des Bewerbers auf.

Das Einwandfreie Verhalten: Ein Schlüsselbegriff

Nach Auffassung des Gerichts impliziert das Erfordernis des einwandfreien Verhaltens eine Bewertung des Verhaltens des Antragstellers, das einem Maßstab der Schwere entsprechen muss. Das bedeutet, dass eine bloße Anklage nicht ausreicht, um einen Bewerber als ungeeignet zu betrachten. Tatsächlich stellt das Urteil klar, dass der Status des Angeklagten an sich nicht hinderlich ist, es sei denn, es liegt eine endgültige Verurteilung vor.

Erfordernis gemäß Art. 17, Abs. 1, Buchst. h), Gesetz Nr. 247 von 2012 - Begriff - Schwerebewertung - Notwendigkeit - Qualität des Angeklagten des Antragstellers - Relevanz - Grenzen - Grundlage - Unschuldsvermutung - Fallkonstellation. Das Erfordernis des "einwandfreien Verhaltens" - vorgeschrieben durch Art. 17, Abs. 1, Buchst. h) des Gesetzes Nr. 247 von 2012 unter denjenigen, die für die Eintragung in die Anwaltskammer erforderlich sind - erfordert eine Betrachtung des Verhaltens (auch in Bezug auf das Privatleben) des Antragstellers, die einem notwendigen Schweremaßstab entspricht, der für die Beurteilung der Eignung des Betroffenen unter dem Aspekt der Ehrenhaftigkeit, um die Zuverlässigkeit und den Ruf, die mit der Ausübung des Anwaltsberufs verbunden sind, zu gewährleisten, von Bedeutung ist, mit der Konsequenz, dass aufgrund der Unschuldsvermutung der bloße Status des Angeklagten nicht - an sich - hinderlich ist, solange zumindest die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortung in einer Verurteilung, auch wenn nicht endgültig, resultiert. (Im vorliegenden Fall hat der Kassationsgerichtshof das Urteil des Nationalen Anwaltsrats aufgehoben, der die Umstände, dass der Antragsteller eine frühere endgültige Verurteilung zu einer Geldstrafe von 2.000,00 Euro wegen rechtswidriger Durchsetzung seiner Ansprüche mit Gewalt gegen Sachen erlitten hatte und dass er zwei strafrechtlichen Verfahren wegen Hehlerei und Fahrens unter Alkoholeinfluss ausgesetzt war, als hinderlich für die Eintragung ins Register der Referendare betrachtet hatte, ohne die zeitliche Distanz der Handlungen zu berücksichtigen und ohne zu überprüfen, ob die aktuelle Angeklagtenposition des Beschwerdeführers, die auf Vorfälle von vor etwa neun Jahren zurückgeht, in der Feststellung seiner strafrechtlichen Verantwortung durch eine Verurteilung, auch wenn nicht endgültig, resultiert ist).

Die Unschuldsvermutung und vergangenes Verhalten

Ein grundlegender Aspekt, der aus dem Urteil hervorgeht, ist die Notwendigkeit, die Unschuldsvermutung zu berücksichtigen. Das Kassationsgericht hat bekräftigt, dass einem Bewerber die Eintragung nicht allein aufgrund einer einfachen Angeklagtenstellung verweigert werden kann. Es ist unerlässlich, dass eine Feststellung der strafrechtlichen Verantwortung vorliegt, die sich in einem endgültigen Urteil niederschlägt. Daher kann der Bewerber nicht für in der Vergangenheit liegende Taten bestraft werden, es sei denn, sie waren Gegenstand eines Verurteilung.

  • Bewertung der Schwere des Verhaltens
  • Berücksichtigung der zeitlichen Distanz
  • Unschuldsvermutung als grundlegendes Prinzip

Fazit

Das Urteil Nr. 19726 von 2024 stellt einen wichtigen Schritt im Prozess der Definition des Erfordernisses des einwandfreien Verhaltens für die Eintragung in die Anwaltskammer dar. Es unterstreicht die Bedeutung einer ausgewogenen und rechtlich korrekten Analyse des Verhaltens der Bewerber und erinnert daran, dass eine bloße Anklage nicht ausreichen kann, um die Möglichkeit der Ausübung des Anwaltsberufs zu behindern. In einem Kontext, in dem Ruf und Ehrenhaftigkeit entscheidend sind, ist es unerlässlich, dass die Entscheidungen auf konkreten und überprüfbaren Elementen basieren, unter Berücksichtigung der grundlegenden Rechte des Individuums.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci