Urteil Nr. 27880 von 2023: Nichtigkeit wegen fehlender Mitteilung an den Verteidiger im Verfahren über die schriftlichen Unterlagen

Das Urteil Nr. 27880 vom 16. Mai 2023, eingereicht am 27. Juni desselben Jahres, bietet eine wichtige Reflexion über die Notstandsregelung, die während der Covid-19-Pandemie angenommen wurde, und deren Auswirkungen auf das Recht auf Verteidigung. Insbesondere hat der Kassationsgerichtshof festgestellt, dass die fehlende Mitteilung der Schlussfolgerungen des Generalstaatsanwalts an den Verteidiger des Angeklagten in elektronischer Form eine allgemeine Nichtigkeit zur Folge hat, mit erheblichen Konsequenzen für das Strafverfahren.

Der Kontext des Urteils

Das Urteil fällt in eine Zeit, in der die Strafverfahren an neue Modalitäten angepasst wurden, um die Gesundheitssicherheit zu gewährleisten. Artikel 23-bis des Gesetzesdekrets Nr. 137 von 2020 sieht vor, dass in schriftlichen Verfahren, wie sie während der Pandemie stattfanden, die Kommunikation zwischen den Parteien elektronisch erfolgen muss. Die Nichteinhaltung dieser Vorschrift, wie im Urteil hervorgehoben, kann die Verteidigung des Angeklagten erheblich gefährden.

Die allgemeine Nichtigkeit und ihre Konsequenzen

Der Gerichtshof hat klargestellt, dass die Verletzung der Mitteilungsvorschrift eine allgemeine Nichtigkeit mittleren Regimes zur Folge hat, die vom Verteidiger im ersten nachfolgenden Akt der Teilnahme am Verfahren geltend gemacht werden kann. Das bedeutet, dass der Verteidiger, wenn er die Schlussfolgerungen des Generalstaatsanwalts nicht erhält, sein Recht auf Verteidigung nicht korrekt ausüben kann, was die Fairness des Verfahrens beeinträchtigt.

  • Die Nichtigkeit ist allgemein und nicht auf spezifische Akte beschränkt.
  • Der Verteidiger hat das Recht, die Nichtigkeit auch in der Schlussphase zu beanstanden.
  • Es ist entscheidend, die Mitteilung sicherzustellen, um die Rechte des Angeklagten zu wahren.
Notstandsregelung zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie - Verfahren über schriftliche Unterlagen in der Berufung - Schriftliche Schlussfolgerungen des Generalstaatsanwalts - Fehlende Mitteilung an den Verteidiger - Allgemeine Nichtigkeit mittleren Regimes - Geltendmachung - Art. 182, Abs. 2, StPO - Anwendbarkeit - Konsequenzen. Im Berufungsverfahren über schriftliche Unterlagen, das gemäß der Notstandsregelung zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie durchgeführt wurde, führt die fehlende Mitteilung der Schlussfolgerungen des Generalstaatsanwalts an den Verteidiger des Angeklagten in elektronischer Form, in Verletzung von Art. 23-bis d.l. vom 28. Oktober 2020, Nr. 137, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz vom 18. Dezember 2020, Nr. 176, das die Unterstützung des Angeklagten betrifft, zu einer allgemeinen Nichtigkeit mittleren Regimes, die vom Verteidiger im Rahmen der Formulierung seiner Schlussfolgerungen als ersten nachfolgenden Akt der Teilnahme am 'schriftlichen' Verfahren gemäß Art. 182, Abs. 2, erster Satz, StPO geltend gemacht werden kann, sodass die mit dem Kassationsbeschwerde erst später geltend gemachte Einrede als verspätet zu betrachten ist.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend stellt das Urteil Nr. 27880 von 2023 einen wichtigen Hinweis auf die Notwendigkeit dar, das Recht auf Verteidigung auch in Notfallsituationen zu gewährleisten. Der Kassationsgerichtshof betont mit diesem Urteil, dass die Kommunikation zwischen den Parteien für den ordnungsgemäßen Ablauf des Strafverfahrens von grundlegender Bedeutung ist und deren Fehlen schwerwiegende Konsequenzen, wie die Nichtigkeit von Akten, zur Folge haben kann. Es ist entscheidend, dass die Akteure des Rechts auf diese Vorschriften achten, damit das Prinzip des fairen Verfahrens immer respektiert wird.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci