Anfechtung des Auszugs aus dem Rollenverzeichnis: Analyse der Verordnung Nr. 11473 von 2024

Die Verordnung Nr. 11473 vom 29. April 2024, erlassen vom Kassationsgericht, bietet wichtige Klarstellungen zu den Modalitäten der Anfechtung des Auszugs aus dem Rollenverzeichnis gemäß Art. 12, Absatz 4-bis, des d.P.R. Nr. 602 von 1973. Dieses Urteil ist besonders bedeutend für die Steuerpflichtigen, die Zahlungsbescheide anfechten möchten, da es die notwendigen Voraussetzungen hervorhebt, damit die Anfechtung als zulässig betrachtet wird.

Der rechtliche Kontext

Die italienische Gesetzgebung erlaubt die direkte Anfechtung des Auszugs aus dem Rollenverzeichnis, jedoch unter spezifischen Bedingungen. Insbesondere muss der geltend gemachte Nachteil mit Forderungen verbunden sein, die vor der Einreichung der Anfechtung entstanden sind. Dieser Aspekt ist entscheidend, da das Gericht festgestellt hat, dass das Interesse zu handeln nachgewiesen werden muss, andernfalls besteht die Gefahr, dass die Anfechtung als unzulässig erklärt wird.

Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit

Nach der Verordnung muss der Nachteil eine Einrede der Aufrechnung betreffen, wie im Art. 48-bis des d.P.R. Nr. 602 von 1973 vorgesehen. Dies bedeutet, dass der Schuldner Forderungen gegen öffentliche Stellen geltend machen kann, jedoch nur, wenn diese Forderungen vor der Anfechtung des Auszugs aus dem Rollenverzeichnis entstanden sind. In diesem Fall hat das Gericht die Anfechtung eines Steuerpflichtigen als unzulässig erachtet, da dieser nicht nachweisen konnte, dass er ein Interesse an der Klage hatte, da der geltend gemachte Nachteil sich auf eine Forderung bezog, die erst später entstanden war.

Direkte Anfechtung des Auszugs aus dem Rollenverzeichnis - Art. 12, Absatz 4-bis, des d.P.R. Nr. 602 von 1973 - Legitimierung - Voraussetzungen - Merkmale des Nachteils - Forderungen aus der Vergangenheit - Grundlage - Fallkonstellation. Für die Zulässigkeit der direkten Anfechtung des Inhalts des Auszugs aus dem Rollenverzeichnis gemäß Art. 12, Absatz 4-bis, des d.P.R. Nr. 602 von 1973 muss der geltend gemachte Nachteil - wenn er in der vorzeitigen Geltendmachung der Einrede der Aufrechnung (gemäß Art. 48-bis des genannten d.P.R.) besteht, die sich auf den nicht zugestellten oder ungültig zugestellten Zahlungsbescheid bezieht, im Hinblick auf die Forderungen des Schuldners gegen öffentliche Stellen - sich auf Forderungen beziehen, die vor der Einreichung der Anfechtung gegen den Auszug aus dem Rollenverzeichnis entstanden sind und unabhängig von dieser sind. (Im vorliegenden Fall hat das S.C. die direkte Anfechtung des Steuerpflichtigen als unzulässig erachtet, da dieser nicht nachgewiesen hatte, dass er ein Interesse an der Klage hatte, da er den Nachteil in Bezug auf eine Forderung geltend gemacht hatte, die erst nach der Einreichung der Anfechtung und aufgrund der Entscheidung über die Gerichtskosten zu seinen Gunsten in dem positiven Urteil erster Instanz entstanden war, welches zudem unsicher war, da es vom Berufungsgericht abgeändert wurde).

Schlussfolgerungen

Die Verordnung Nr. 11473 von 2024 stellt einen wichtigen Bezugspunkt für Personen dar, die sich gegen den Auszug aus dem Rollenverzeichnis wenden möchten. Es ist entscheidend, dass die Steuerpflichtigen über die notwendigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Anfechtung informiert sind, insbesondere hinsichtlich des Nachweises des Interesses an der Klage und der korrekten Zeitplanung der Forderungen. Die Rechtsprechung entwickelt sich ständig weiter und klärt die Verteidigungsmodalitäten der Rechte der Steuerpflichtigen, was eine kontinuierliche Aktualisierung und angemessene rechtliche Beratung erforderlich macht.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci