Kommentar zur Verordnung Nr. 9657 von 2024: Zwangsvollstreckung von geförderten Forderungen

Die kürzlich ergangene Verordnung Nr. 9657 vom 10. April 2024, erlassen vom Kassationsgericht, bietet eine wichtige Auslegung der öffentlichen Unterstützungsmaßnahmen und der Möglichkeit der Rückforderung von Forderungen durch den Verwalter des Garantiefonds für kleine und mittlere Unternehmen. Das Urteil behandelt entscheidende Themen wie die Vermögensverantwortung und das Surrogationsrecht des Verwalters des Fonds und skizziert einen rechtlichen Referenzrahmen, der erhebliche Auswirkungen auf die beteiligten Akteure haben kann.

Das restitutive Recht öffentlichen Charakters

Gemäß der Verordnung erwirbt der Verwalter des Garantiefonds, nachdem der Finanzierer befriedigt wurde, ein privilegiertes restitutives Recht öffentlichen Charakters. Dieses Recht dient nicht mehr der Rückforderung der allgemeinen Forderung aus der ursprünglichen Finanzierung, sondern konzentriert sich auf den Rückerwerb der für den Fonds bestimmten öffentlichen Mittel. Dies bedeutet, dass der Verwalter auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegenüber Dritten, die Garantien gewährt haben, einleiten kann.

Öffentliche Unterstützungsmaßnahmen, die in Form von Gewährung einer öffentlichen Garantie erteilt werden - Recht des Verwalters des Fonds, der den Finanzierer befriedigt hat - Art. 8-bis des Gesetzesdekrets Nr. 3 von 2015, umgewandelt durch das Gesetz Nr. 33 von 2015 - Verfahren zur Zwangsvollstreckung - Anwendbarkeit gegenüber Dritten, die Garantien gewährt haben - Vorhandensein - Grundlage. Im Hinblick auf öffentliche Unterstützungsmaßnahmen, die in Form von Gewährung einer öffentlichen Garantie erteilt werden, ergibt sich für den Verwalter des Garantiefonds für kleine und mittlere Unternehmen, gemäß dem Gesetz Nr. 662 von 1996, der den Finanzierer befriedigt hat und sich an dessen Stelle setzt, ein privilegiertes restitutives Recht öffentlichen Charakters, das nicht mehr auf die Rückforderung der allgemeinen Forderung abzielt, die aus der ursprünglichen Finanzierung entstanden ist, sondern darauf abzielt, öffentliche Mittel in den Fonds zurückzuerlangen, mit der Konsequenz, dass das Verfahren zur Zwangsvollstreckung der sogenannten geförderten Forderungen gemäß Art. 17 des Gesetzesdekrets Nr. 146 von 1999 auch gegenüber Dritten, die Garantien gewährt haben, gemäß Art. 8-bis, Absatz 3, des Gesetzesdekrets Nr. 3 von 2015, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 33 von 2015, anwendbar ist, auch wenn die Forderung vor Inkrafttreten der Norm entstanden ist, da diese Bestimmung nicht authentisch interpretiert, noch innovativ ist, sondern lediglich wiederholend und bestätigend des bereits geltenden Regimes.

Implikationen für Dritte, die Garantien gewährt haben

Die Verordnung stellt klar, dass die Möglichkeit, die Zwangsvollstreckung auszuüben, auch auf Dritte, die Garantien gewährt haben, ausgeweitet wird. Dies ist ein entscheidender Punkt, da es bedeutet, dass auch diejenigen, die Garantien für eine geförderte Finanzierung bereitgestellt haben, denselben Rückforderungsverfahren unterliegen können. Die Folgen dieser Auslegung können erheblich sein, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, die sich im Rahmen öffentlicher Finanzierungen auf diese Garantien gestützt haben.

  • Zwangsvollstreckung auch auf frühere Forderungen anwendbar.
  • Surrogationsrecht des Verwalters des Fonds im Falle der Befriedigung des Finanzierers.
  • Mögliche negative Auswirkungen auf die Finanzen der Dritten, die Garantien gewährt haben.

Fazit

Zusammenfassend beleuchtet die Verordnung Nr. 9657 von 2024 einen grundlegenden Aspekt des Rechts, indem sie den zuständigen Behörden die Fähigkeit zurückgibt, öffentliche Mittel durch Zwangsvollstreckungsverfahren zurückzufordern. Dies klärt nicht nur die Rechte des Verwalters des Garantiefonds, sondern hebt auch die Verantwortlichkeiten der Dritten, die Garantien gewährt haben, hervor und schafft einen rechtlichen Rahmen, der die zukünftigen Entscheidungen der Wirtschaftsteilnehmer beeinflussen könnte. Für diejenigen, die in diesem Sektor tätig sind, ist es unerlässlich, über diese Dynamiken informiert zu bleiben, um Überraschungen zu vermeiden und die mit geförderten Finanzierungen verbundenen Risiken angemessen zu steuern.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci