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Urteil Nr. 16676 von 2023: Analyse des Verbots der reformatio in peius und der allgemeinen mildernden Umstände

Das Urteil Nr. 16676 vom 30. März 2023 stellt einen wichtigen Eingriff des Kassationsgerichts zum Thema der allgemeinen mildernden Umstände und der Befugnisse des Berufungsrichters dar. Dieses Urteil klärt die Einschränkungen, die bei der Neubeurteilung der Strafe im Falle einer teilweisen Aufhebung des Urteils bestehen.

Der Kontext des Urteils

Der vorliegende Fall betrifft den Angeklagten C. M., der von dem Berufungsgericht in Rom eine Strafe auferlegt bekam. Das Oberste Gericht hat jedoch das Urteil teilweise aufgehoben und dabei die unterlassene Berücksichtigung der allgemeinen mildernden Umstände festgestellt. Diese Aufhebung führte zur Notwendigkeit, die Befugnisse des Berufungsrichters bei der Neuberechnung der Strafe genau zu prüfen.

Einschränkungen der Befugnisse des Berufungsrichters

Laut dem Gericht stößt die Befugnis des Berufungsrichters, die Strafe neu zu bewerten, auf zwei wichtige Einschränkungen:

  • Verbot der reformatio in peius: Dieses allgemeine Prinzip im Bereich der Rechtsmittel verhindert, dass die Strafe, infolge einer Beschwerde des alleinigen Angeklagten, über das bereits verhängte Maß hinaus erhöht werden kann.
  • Teilurteil: Die bereits festgelegte Grundstrafe kann aufgrund des entstandenen Teilurteils nicht geändert werden, gemäß den Artikeln 624, Absatz 1, und 627, Absatz 2 der Strafprozessordnung.
Aufhebung wegen der Gewährung der allgemeinen mildernden Umstände - Neudetermination der Strafe - Befugnis des Berufungsrichters - Einschränkungen - Verbot der "reformatio in peius" - Teilurteil - Konfigurierung. Im Falle der teilweisen Aufhebung des Urteils, die aufgrund der unterlassenen Berücksichtigung des Grundes für die Gewährung der allgemeinen mildernden Umstände angeordnet wird, stößt die Befugnis des Berufungsrichters, die Strafe neu zu bewerten, auf eine doppelte Einschränkung: die erste, resultierend aus dem Verbot der "reformatio in peius", das ein allgemeines Prinzip im Bereich der Rechtsmittel darstellt, das auch auf das Aufhebungsverfahren anwendbar ist und im Falle einer Beschwerde des alleinigen Angeklagten nicht erlaubt, das gesamte Maß der bereits verhängten Strafe zu überschreiten, und die zweite, die sich aus dem entstandenen Teilurteil ergibt, gemäß den Art. 624, Abs. 1, und 627, Abs. 2, der Strafprozessordnung, bezüglich des Maßes der Grundstrafe, das nicht verändert werden kann.

Fazit

Das Urteil Nr. 16676 von 2023 fügt sich in eine breitere juristische Debatte über die Bewertung der allgemeinen mildernden Umstände und die Überprüfungsbefugnis der Strafe ein. Es bekräftigt nicht nur das Prinzip des Verbots der reformatio in peius, sondern hebt auch die Bedeutung einer korrekten Anwendung der Verfahrensvorschriften hervor und gewährleistet somit den Schutz der Rechte des Angeklagten. Dieser Eingriff des Kassationsgerichts stellt einen bedeutenden Schritt in Richtung größerer Rechtssicherheit und Schutz der grundlegenden Rechte im Strafverfahren dar.