Das kürzlich ergangene Urteil Nr. 14932 vom 28. Februar 2023, ausgesprochen vom Kassationsgericht, bietet eine wichtige Reflexion über die Regelung der betrügerischen Insolvenz und insbesondere über die Konfigurierbarkeit der sogenannten "reparierten Insolvenz". Diese Entscheidung, die den Angeklagten E. M. betrifft, hat entscheidende Aspekte im Hinblick auf Rückgaben und Einzahlungen vor der Insolvenz aufgezeigt, die von grundlegender Bedeutung im italienischen Insolvenzrecht sind.
Nach Auffassung des Gerichts ist für die Konfigurierbarkeit der "reparierten" Insolvenz die Rückgabe der einzelnen entwendeten Güter nicht erforderlich, sondern es genügt, dass die vor der Insolvenz in die Gesellschaftskassen getätigten Einzahlungen genau mit den begangenen ablenkenden Handlungen übereinstimmen. Dieses Prinzip ist von großer Bedeutung, da es eine Möglichkeit zum Schutz für den Unternehmer bietet, der trotz der begangenen ablenkenden Handlungen in der Lage ist, das Gesellschaftsvermögen mit gleichwertigen Einzahlungen wiederherzustellen.
Im geprüften Fall hat das Gericht die Entscheidung des Berufungsgerichts von Ancona kritisiert, das den Angeklagten wegen betrügerischer ablenkender Insolvenz verurteilt hatte. Das Kassationsgericht hat hervorgehoben, dass keine angemessene Bewertung der Ansprüche des Angeklagten, insbesondere in Bezug auf die Abfindungen und andere Gehaltsbestandteile, vorgenommen wurde. Dieser Aspekt ist entscheidend, da die korrekte Berücksichtigung der von der Gesellschaft und dem Insolvenzverfahren eingesparten Beträge für die Beurteilung der Verantwortung des Unternehmers von grundlegender Bedeutung ist.
Betrügerische Insolvenz “repariert” - Konfigurierbarkeit - Rückgabe der einzelnen entwendeten Güter - Notwendigkeit - Ausschluss - Genauigkeit der Übereinstimmung zwischen den geleisteten Einzahlungen und den begangenen ablenkenden Handlungen - Ausreichend - Fallkonstellation. Für die Konfigurierbarkeit der "reparierten" Insolvenz ist die Rückgabe der einzelnen entwendeten Güter nicht erforderlich, sondern es muss sichergestellt sein, dass die Einzahlungen in die Gesellschaftskassen, die vor der Insolvenz getätigt wurden, um das zuvor geschädigte Vermögen wiederherzustellen, genau den zuvor begangenen ablenkenden Handlungen entsprechen. (Fallkonstellation, in der das Gericht die Verurteilung wegen des Verbrechens der betrügerischen ablenkenden Insolvenz kritisierte, da ohne Bewertung der "Ansprüche" des Angeklagten, die Gegenstand eines Vergleichs waren - insbesondere die Höhe der Ansprüche, die als Abfindung und andere Gehaltsbestandteile geltend gemacht wurden, die "Position" dieser Ansprüche im Verhältnis zu den in das Insolvenzverfahren zugelassenen Forderungen und somit die von der Gesellschaft und dem Insolvenzverfahren eingesparten Beträge - die Rückgabe eines Betrags, der höher war als der Wert der abgelenkten Güter, aber geringer als das Ausmaß der Verluste, als unzureichend erachtet wurde).
Zusammenfassend stellt das Urteil Nr. 14932 von 2023 einen bedeutenden Schritt in der Rechtsprechung zur betrügerischen Insolvenz dar. Es wird klargestellt, dass die bloße Rückgabe der entwendeten Güter nicht das einzige Kriterium zur Bewertung der Verantwortung des Unternehmers ist, sondern dass es auch von grundlegender Bedeutung ist, die Einzahlungen zu berücksichtigen, die zur Wiederherstellung des Gesellschaftsvermögens geleistet wurden. Diese Entscheidung bietet eine wichtige Gelegenheit zur Reflexion für Anwälte und Fachleute auf diesem Gebiet und hebt die Notwendigkeit einer detaillierten Analyse der konkreten Umstände in jedem Insolvenzfall hervor.