Das Urteil Nr. 45013 von 2024: Auslegung der Untersuchungshaft für nicht-deutschsprachige Beschuldigte

Das jüngste Urteil Nr. 45013 von 2024 des Kassationsgerichts bietet eine wichtige Reflexion über die persönlichen Schutzmaßnahmen, insbesondere für diejenigen Beschuldigten, die die italienische Sprache nicht beherrschen. Diese rechtliche Entscheidung fügt sich in einen umfassenderen Kontext des Schutzes der Grundrechte ein, insbesondere des Rechts auf Verteidigung, und wirft grundlegende Fragen zur Kommunikation zwischen dem Justizsystem und den Beschuldigten aus verschiedenen sprachlichen Kontexten auf.

Kontext und Sachverhalt

Das Gericht hat den Fall eines Beschuldigten, G. A., geprüft, der die italienische Sprache nicht verstand. Zum Zeitpunkt der Erlass der vorläufigen Anordnung war dem Richter diese Tatsache nicht bekannt. Die Übersetzung der Anordnung wurde erst nach der Vollstreckung der Maßnahme und vor der Haftprüfung angeordnet. Während letzterer war ein Dolmetscher anwesend, der dem Beschuldigten half, den Inhalt der Anordnung und die Vorwürfe zu verstehen.

Das Gericht stellte fest, dass in solchen Fällen die Haftprüfung nicht nichtig ist, wodurch das Risiko einer Verletzung des Rechts auf Verteidigung ausgeschlossen wird. Dies basiert auf dem Prinzip, dass der Beschuldigte das Recht hat, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen, wobei diese Entscheidung nicht notwendigerweise als Ergebnis eines Missverständnisses angesehen werden muss.

Leitsatz des Urteils

Nicht-deutschsprachiger Beschuldigter, der die italienische Sprache nicht kennt - Umstand, der dem Richter zum Zeitpunkt der Erlass der vorläufigen Anordnung nicht bekannt war - Übersetzung dieser Anordnung erfolgt nach der Vollstreckung der Maßnahme, aber vor der Haftprüfung - Anwesenheit eines Dolmetschers während der Haftprüfung, der dem Beschuldigten den Inhalt der vorläufigen Anordnung, die Fragen und die Vorwürfe vermittelt - Nichtigkeit der Haftprüfung - Ausschluss - Sachverhalt. Im Bereich der persönlichen Schutzmaßnahmen ist die Haftprüfung nicht nichtig, wenn dem Richter, dem zum Zeitpunkt der Erlass der Anordnung die fehlende Kenntnis der italienischen Sprache des nicht-deutschsprachigen Beschuldigten nicht bekannt war und der die Übersetzung in die Herkunftssprache nach der Vollstreckung der Maßnahme, aber vor der Haftprüfung angeordnet hat, ein Dolmetscher zur Verfügung steht, der den Inhalt der vorläufigen Anordnung, die Fragen und die erhobenen Vorwürfe vermittelt. (Sachverhalt, in dem das Gericht ausgeschlossen hat, dass ein solches "Verfahren" eine Verletzung des Rechts auf Verteidigung darstellt, da die Entscheidung, von dem Recht auf Nichtantwort zu Gebrauch zu machen, bei der Haftprüfung eine bewusste Verteidigungswahl und nicht eine Notwendigkeit aufgrund des mangelnden Verständnisses der Vorwürfe darstellt).

Rechtliche Implikationen und Schlussfolgerungen

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung der Gewährleistung eines fairen Verfahrens, auch für Beschuldigte, die die Sprache des Landes, in dem sie sich befinden, nicht sprechen. Die Anwesenheit eines Dolmetschers und die Übersetzung der Dokumente sind Schlüsselfaktoren, um sicherzustellen, dass die Beschuldigten sich angemessen verteidigen können. Das Gericht hebt unter Verweis auf die neue Strafprozessordnung die Notwendigkeit eines Ansatzes hervor, der die Menschenrechte und prozessualen Garantien respektiert, durch angemessene und zeitnahe Maßnahmen.

Abschließend stellt das Urteil Nr. 45013 von 2024 einen wichtigen Schritt zur Bestätigung der Verteidigungsrechte im Kontext der Schutzmaßnahmen dar und bekräftigt, dass die Gerechtigkeit für alle zugänglich sein muss, unabhängig von der gesprochenen Sprache.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci