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Analyse des Urteils Cass. pen., Sez. III, n. 33213 vom 2024: Ne bis in idem und steuerliche Verantwortung

Das Urteil des Kassationsgerichts vom 28. August 2024, n. 33213, bietet bedeutende Einblicke in die komplexe Frage des ne bis in idem und der Verantwortung von Unternehmensleitern im Steuerrecht. Dieser Artikel hat zum Ziel, die wichtigsten rechtlichen Fragen zu analysieren, die durch die Entscheidung aufgeworfen werden, und die Bedeutung der anwendbaren Rechtsgrundsätze in diesem Kontext hervorzuheben.

Das Prinzip des ne bis in idem und seine Anwendung

Der Beschwerdeführer A.A. hat das Prinzip des ne bis in idem invoked und behauptet, dass bereits eine Verwaltungsstrafe für die gleichen in der Strafgerichtsbarkeit angefochtenen Tatsachen verhängt worden sei. Das Gericht hat jedoch klargestellt, dass die gegen das Unternehmen verhängte Steuerstrafe die strafrechtliche Verantwortung des gesetzlichen Vertreters A.A. nicht ausschließt, da die Adressaten der beiden Strafen unterschiedlich sind: die erste trifft die juristische Person, während die zweite das Individuum betrifft.

Das Gericht hat festgestellt, dass kein Verstoß gegen das Prinzip des ne bis in idem vorliegt, wenn verschiedene Verfahren unterschiedliche Personen für dieselben Tatsachen betreffen.

Darüber hinaus hat das Gericht frühere Rechtsprechungen zitiert und hervorgehoben, dass die Überlappung der Strafen durch die Notwendigkeit gerechtfertigt ist, den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten und eine Abschreckung gegenüber illegalem Verhalten zu schaffen.

Verantwortung der Geschäftsführer: der Fall B.B.

Im Fall von B.B. hat das Gericht seine Position als formeller Geschäftsführer geprüft und das Fehlen spezifischer Absicht angefochten. Das Urteil hat betont, dass die bloße Bezeichnung als Geschäftsführer die Verantwortung nicht ausschließen kann, wenn eine Kenntnis über die illegale Geschäftsführung des Unternehmens besteht.

  • Es wurde festgestellt, dass B.B. Vollmachten für die Geschäftsführung des Unternehmens an A.A. erteilt hat, ohne einzugreifen, um das illegale Verhalten zu verhindern.
  • Das Gericht hat entschieden, dass die Figur des unwissenden Strohmanns nicht in Anwesenheit offensichtlicher Anomaliesignale konzipiert werden kann.
  • Die direkte Beteiligung von B.B. an der Geschäftsführung des Unternehmens hat den Nachweis des subjektiven Elements der Absicht verstärkt.

Schlussfolgerungen

Das Urteil n. 33213 vom 2024 des Kassationsgerichts stellt einen wichtigen Bezugspunkt für das Verständnis der Verantwortungsdynamiken im Steuerrecht dar. Es klärt, dass die Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Strafsanktionen nicht die Streichung des Prinzips des ne bis in idem impliziert, wenn die Sanktionen unterschiedliche Adressaten treffen. Darüber hinaus kann die Verantwortung der Geschäftsführer nicht durch bloße Delegation von Funktionen umgangen werden, sondern erfordert eine sorgfältige Analyse ihres Bewusstseins und ihrer Beteiligung an dem Unrecht. Das Gericht hat daher die Bedeutung der Kontrolle und Aufsicht durch die Geschäftsführer, insbesondere in komplexen Unternehmensführungskontexten, bekräftigt.