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Fraudulent Insolvenz: Kommentar zum Urteil Cass. pen. n. 36582 vom 2024

Das kürzlich ergangene Urteil n. 36582 des Kassationsgerichts, V. Strafkammer, vom 2. Oktober 2024, bietet wichtige Denkanstöße zur Figur des faktischen Geschäftsführers im Kontext der betrügerischen Insolvenz. Der Fall betrifft A. A., der in erster Instanz wegen betrügerischer Insolvenz und Steuerdelikten verurteilt wurde, jedoch hat das Gericht das Urteil insoweit aufgehoben, als es um eine Anklage wegen eingetretener Verjährung geht, während es im Übrigen die strafrechtliche Verantwortung des Angeklagten bestätigt hat.

Die Rolle des faktischen Geschäftsführers bei der betrügerischen Insolvenz

Das Kassationsgericht hat bekräftigt, dass der faktische Geschäftsführer gemäß Art. 2639 des Zivilgesetzbuchs denselben Pflichten und Verantwortlichkeiten unterliegt wie der gesetzliche Geschäftsführer. Dies impliziert, dass, wenn eine Person kontinuierlich und erheblich die Managementbefugnisse ausübt, sie für etwaige strafrechtlich relevante Verhaltensweisen verantwortlich ist.

Die Person, die die Qualifikation des faktischen Geschäftsführers annimmt, ist mit der gesamten Palette der Pflichten belastet, denen der gesetzliche Geschäftsführer unterliegt.

Im Fall von A. A. hat das Gericht hervorgehoben, dass seine Handlungen und die Unternehmensstruktur eine klare Absicht zur Vermeidung direkter Verantwortung nahelegten, indem er andere Personen als "Strohmann" einsetzte. Die vorgelegten Beweise, einschließlich seiner Rolle als Gründungsgesellschafter und der Verwaltung der Unternehmensgeschäfte, bestätigten seine Position als faktischer Geschäftsführer.

Die Auswirkungen der Verjährung

Ein entscheidender Aspekt des Urteils ist die Analyse der Verjährung. Das Gericht hat das dem Punkt 5 vorgeworfene Verbrechen aufgrund eingetretener Verjährung für erloschen erklärt und dargelegt, wie die Verjährungsfrist auch im Rahmen der Rechtmäßigkeit wirken kann. Dieses Prinzip, festgelegt in Art. 129, Abs. 2, der Strafprozessordnung, erlaubt es dem Gericht, das Urteil ohne Rückverweisung aufzuheben, wenn es einen für den Angeklagten günstigeren Grund für die Nichtstrafbarkeit erkennt.

  • Die Verjährungsfrist für das Verbrechen nach Punkt 5 war nach der Entscheidung des Landgerichts abgelaufen.
  • Das Gericht betonte die Bedeutung eines klaren Beweises für die Nichtstrafbarkeit, um die Aufhebung voranzutreiben.

Diese Entscheidung verdeutlicht, dass die Verteidigungstechniken im Bereich der Finanzdelikte die Zeitrahmen und die Modalitäten der Anklage sorgfältig berücksichtigen müssen, da die Verjährung eine entscheidende Rolle im Endergebnis spielen kann.

Fazit

Zusammenfassend bietet das Urteil n. 36582 des Kassationsgerichts eine wichtige Reflexion über das Konzept des faktischen Geschäftsführers und die strafrechtliche Verantwortung im Bereich der betrügerischen Insolvenz. Es wird klargestellt, dass die bloße Formalität einen Betroffenen nicht von seinen Verpflichtungen entbindet, während die Verjährung als Schutzmaßnahme für den Angeklagten angesehen wird, sofern sie beachtet wird. Die Rechtsprechung entwickelt sich weiter und beleuchtet die Komplexität des Unternehmensmanagements und die damit verbundenen rechtlichen Risiken.