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Cass. pen., Sez. II, Sent., n. 46222/2023: Überlegungen zum Untreue und dem Subjektiven Element

Das kürzlich ergangene Urteil des Kassationsgerichts, Nr. 46222 vom 16. November 2023, bietet eine wichtige Gelegenheit, über das Delikt der Untreue und die Anforderungen, die das subjektive Element definieren, nachzudenken. Die Entscheidung betrifft den Fall von A.A., die beschuldigt wurde, als Leiterin der Verwaltungsdienste eines Instituts einen Geldbetrag entzogen zu haben, jedoch hatte das Berufungsgericht ihre Verantwortung aufgrund eines Mangels an Vorsatz ausgeschlossen. Das Kassationsgericht nahm jedoch die Beschwerde des Generalstaatsanwalts an und wies auf Widersprüche in der Begründung des Berufungsurteils hin.

Der Kontext des Urteils

Im Verfahren hatte das Berufungsgericht in Mailand A.A. zunächst vom Delikt der Untreue freigesprochen, da es der Auffassung war, dass die angefochtene Handlung eine einfache Vorschusszahlung gewesen sei. Der Generalstaatsanwalt stellte jedoch diese Auslegung in Frage und betonte, dass das subjektive Element des Delikts nicht angemessen berücksichtigt worden sei. Insbesondere hatte das Berufungsgericht fälschlicherweise das Bewusstsein und den Willen zur Aneignung mit den möglichen Motiven verwechselt, die die Angeklagte zu ihrem Handeln bewegt hatten.

Das Kassationsgericht stellte klar, dass das subjektive Element des Delikts der Untreue durch das Bewusstsein und den Willen bestimmt ist, Geldbeträge anzueignen, unabhängig von den Motiven der Handlung.

Analyse des Subjektiven Elements

Gemäß Artikel 314 des Strafgesetzbuches erfordert die Untreue, dass der öffentliche Beamte über Geld oder öffentliche Güter verfügt und den Willen hat, sich diese anzueignen. Das Gericht wies darauf hin, dass, auch wenn A.A. die Beträge zurückgegeben hatte, dies ihre Verantwortung nicht ausschloss, da die Rückgabe erst nach den Vorwürfen erfolgte. Darüber hinaus hat das Vorhandensein falscher Gründe in den Zahlungsanweisungen weiter den Willen zur Aneignung der Beträge bewiesen.

  • Objektives Element: Vorliegen des Delikts festgestellt.
  • Subjektives Element: Vorsatz der Aneignung nicht durch Rückgabe ausgeschlossen.
  • Widersprüche in der Begründung des Berufungsgerichts.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 46222 von 2023 des Kassationsgerichts stellt eine wichtige Klarstellung zur Natur des Vorsatzes im Delikt der Untreue dar. Es betont, dass der Wille, sich öffentliche Güter anzueignen, nicht durch rechtfertigende oder persönliche Motive entschuldigt werden kann, sondern anhand objektiver Beweise geprüft werden muss. Die Überweisung an eine andere Kammer des Berufungsgerichts in Mailand für eine neue Beurteilung wird es ermöglichen, den Fall im Lichte dieser Prinzipien zu überprüfen und somit eine strengere Anwendung des Gesetzes zu gewährleisten.