Kommentar zur Entscheidung Nr. 22135 von 2023: Die fehlende digitale Unterzeichnung und die Zulässigkeit der Berufung

Das recente Urteil Nr. 22135, eingereicht am 23. Mai 2023, bietet eine wichtige Auslegung der Notfallregelungen, die zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie eingeführt wurden, insbesondere hinsichtlich der Einreichung von Kassationsberufen. Das Gericht hat entschieden, dass das Fehlen einer digitalen Unterzeichnung durch den Verteidiger der per zertifizierter elektronischer Post (p.e.c.) übermittelten Anlagen nicht automatisch zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führt, wenn es sich um nicht wesentliche Dokumente handelt.

Der rechtliche Kontext

Das Urteil fügt sich in den rechtlichen Kontext ein, der durch das Gesetzesdekret Nr. 137 von 2020, umgewandelt durch das Gesetz Nr. 176 von 2020, umrissen wird, das Notfallmaßnahmen zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Justiz während der Pandemie eingeführt hat. Insbesondere legt Artikel 24, Absatz 6-sexies, lit. b), spezifische Bestimmungen zur Übermittlung von Prozessakten fest.

Notfallregelung zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie - Art. 24, Absatz 6-sexies, lit. b), d.l. Nr. 134 von 2020 - Kassationsberuf über p.e.c. eingereicht - Fehlende digitale Unterzeichnung der Anlagen durch den Verteidiger - Zulässigkeit - Bedingungen - Fallkonstellation. Im Hinblick auf Rechtsmittel ist im Rahmen der Notfallregelung zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie das Fehlen der digitalen Unterzeichnung des Verteidigers, zur Übereinstimmung mit dem Original, der elektronischen Kopien der Anlagen zum Rechtsmittel, die über p.e.c. übermittelt wurden, keine Ursache für die Unzulässigkeit des Kassationsberufs gemäß Art. 24, Absatz 6-sexies, lit. b), d.l. vom 28. Oktober 2020, Nr. 137, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz vom 18. Dezember 2020, Nr. 176, sofern es sich um nicht wesentliche Anlagen handelt, da sie nicht mit dem Inhalt des Rechtsmittels in Zusammenhang stehen, was dem Prinzip der Aufbewahrung der Prozessakten widerspricht. (Fallkonstellation bezüglich der fehlenden digitalen Unterzeichnung des angefochtenen Urteils, in dem das Gericht den eingereichten Beruf für zulässig erachtete, da die Übermittlung des Beschlusses durch den Antragsteller, der gesetzlich durch das Gerichtsgeschäft übermittelt werden muss, überflüssig war).

Analyse der Fallkonstellation

Im untersuchten Fall hat das Gericht den von C. R. eingereichten Beruf angenommen und festgestellt, dass das Fehlen der digitalen Unterzeichnung des angefochtenen Urteils nicht zur Unzulässigkeit führen sollte. Dieser Ansatz spiegelt eine günstige Auslegung zur Aufbewahrung der Akten und zur Fortsetzung des Verfahrens wider, insbesondere in einer Notlage, in der die Kommunikations- und Übermittlungsmodalitäten der Akten erheblich von der Pandemie beeinflusst wurden.

Die vom Gericht festgelegten Bedingungen können wie folgt zusammengefasst werden:

  • Fehlende digitale Unterzeichnung ist keine Ursache für die Unzulässigkeit.
  • Nicht wesentliche Anlagen müssen nicht digital unterzeichnet werden.
  • Das Prinzip der Aufbewahrung der Prozessakten hat im Notfall Vorrang.

Fazit

Das Urteil Nr. 22135 von 2023 stellt einen bedeutenden Schritt in Richtung größerer Flexibilität in den juristischen Verfahren in Notlagen dar. Es unterstreicht die Bedeutung, die Normen an außergewöhnliche Umstände anzupassen, um zu vermeiden, dass formale Technizismen den Zugang zur Justiz behindern. Diese Notfallbestimmungen erleichtern nicht nur die Bearbeitung von Rechtsmitteln, sondern betonen auch die Notwendigkeit einer zugänglichen und zeitnahen Justiz für alle Bürger, selbst unter schwierigen Bedingungen.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci