Urteil Nr. 25935 vom 2024: Die Unzulässigkeit der Berufung für den Flüchtigen

Das Urteil Nr. 25935 vom 16. April 2024, erlassen vom Kassationsgericht, bietet eine wichtige Reflexion über die Zulässigkeit von Berufungen, insbesondere im Fall von abwesenden Angeklagten, die als flüchtig erklärt wurden. Mit dieser Entscheidung bekräftigt das Gericht die Notwendigkeit, bestimmte formale Anforderungen zu respektieren, und unterstreicht die entscheidende Rolle des Verteidigers bei der Gewährleistung des Rechts auf Verteidigung, auch wenn der Angeklagte nicht anwesend ist.

Der rechtliche Kontext des Urteils

Das Gericht erklärte die von dem Angeklagten R. B. eingereichte Beschwerde für unzulässig, da er zum Zeitpunkt der Verhandlung flüchtig war. Die Entscheidung basiert auf Artikel 581, Absatz 1-quater, der Strafprozessordnung, der vorschreibt, dass der Verteidiger ein spezifisches Mandat für die Berufung einreichen muss, das eine Erklärung oder Wahl des Wohnsitzes umfasst. Diese Norm, so das Gericht, gilt auch im Fall von abwesenden Angeklagten, die als flüchtig erklärt wurden.

ZULÄSSIGKEIT UND UNZULÄSSIGKEIT - Art. 581, Absatz 1-quater, StPO - Anwendbarkeit auf den abwesenden Angeklagten, der als flüchtig erklärt wurde - Vorhandensein - Gründe. Im Hinblick auf die Berufungen gilt Art. 581, Absatz 1-quater, StPO, wonach der Verteidiger unter Androhung der Unzulässigkeit das spezifische Mandat zur Berufung, das die Erklärung oder Wahl des Wohnsitzes enthält, einreichen muss, auch für den abwesenden Angeklagten, der als flüchtig erklärt wurde, da keine Einschränkung des Rechts auf Verteidigung konzipiert werden kann, da der Flüchtige rechtlich nicht daran gehindert ist, Kontakt zu seinem Verteidiger zu halten, um die Verteidigungsstrategien zu besprechen.

Folgen für das Recht auf Verteidigung

Dieses Urteil hat wichtige Folgen für das Recht auf Verteidigung. Das Kassationsgericht hat klargestellt, dass, obwohl ein Angeklagter sich in einer Flucht-Situation befinden kann, dies nicht bedeutet, dass er nicht mit seinem Verteidiger interagieren kann. Tatsächlich hat der Flüchtige die Möglichkeit, Kontakte zu pflegen und die Verteidigungsstrategien zu besprechen, was bedeutet, dass seine Abwesenheit nicht als Ausrede für ein mögliches Versäumnis des Verteidigers verwendet werden kann.

  • Der Verteidiger muss sorgfältig sein und die gesetzlichen Fristen einhalten.
  • Die Flucht schließt die Möglichkeit der Kommunikation mit dem Verteidiger nicht aus.
  • Die Einhaltung der Verfahren ist entscheidend, um die Zulässigkeit der Berufungen zu gewährleisten.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend stellt das Urteil Nr. 25935 von 2024 einen wichtigen Aufruf zur Einhaltung der Verfahrensvorschriften im Kontext der Berufungen dar. Es wird klargestellt, dass auch in Situationen von Abwesenheit und Flucht das Recht auf Verteidigung durch strikte Einhaltung der gesetzlichen Verfahren geschützt werden muss. Anwälte und Verteidiger müssen sich dieser Verantwortung bewusst sein, um sicherzustellen, dass die Rechte ihrer Mandanten stets geschützt sind.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci