Kommentar zu dem Urteil Nr. 20949 von 2024: CONSOB-Sanktionen und Rückwirkung der Lex Mitior

Die kürzliche Entscheidung des Kassationsgerichts mit dem Beschluss Nr. 20949 vom 26. Juli 2024 wirft wichtige Fragen zur Natur der von der CONSOB verhängten Sanktionen und deren Anwendbarkeit im Kontext des Rückwirkungsprinzips der lex mitior auf. Dieses Thema ist entscheidend für diejenigen, die im Bereich der Finanzintermediation tätig sind, da die Unterscheidung zwischen administrativen und strafrechtlichen Sanktionen direkte Auswirkungen auf die Rechte der betroffenen Personen hat.

Die Natur der CONSOB-Sanktionen

Das Gericht hat klargestellt, dass die von der CONSOB verhängte Geldbuße nicht ausschließlich als Mittel zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands oder als Abschreckung für die Zukunft betrachtet werden darf. Im Gegenteil, sie weist eine afflitive Komponente auf, die sie einer strafrechtlichen Sanktion näherbringt. Dieser Aspekt ist grundlegend, da er impliziert, dass die in der Verfassung und in internationalen Menschenrechtsnormen vorgesehenen Garantien auch in diesem Kontext Anwendung finden.

  • Wesentliche rechtliche Referenzen: D.Lgs. Nr. 58 von 1998, Art. 193-ter.
  • Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 236 von 2012.
  • Prinzip der Rückwirkung der lex mitior.

Das Prinzip der Rückwirkung der Lex Mitior

Ein entscheidender Punkt des Beschlusses betrifft die Rückwirkung der lex mitior. Laut dem Gericht müssen strafrechtliche Sanktionen, wie die von der CONSOB verhängten, das Rückwirkungsprinzip zugunsten des Täters des Delikts beachten. Das bedeutet, dass, wenn eine neue Norm günstiger ist als die zum Zeitpunkt der Begehung des Delikts angewandte, die betroffene Person von der neuen Regelung profitieren muss.

CONSOB-Sanktionen gemäß Art. 193-ter des D.Lgs. Nr. 58 von 1998 - Natur - Anwendbarkeit des Rückwirkungsprinzips der lex mitior - Vorhandensein - Grundlage. Im Bereich der Finanzintermediation hat die von der CONSOB für Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 236 von 2012 gemäß Art. 193-ter des D.Lgs. Nr. 58 von 1998 verhängte Geldbuße nicht ausschließlich administrativen Charakter, da sie rein wiederherstellend für den vorherigen Zustand ist, noch ist sie lediglich präventiv hinsichtlich neuer Delikte, sondern zeichnet sich in Anbetracht ihrer hohen afflaktiven Komponente, die den Gewinn des Täters übersteigt, als strafrechtliche Sanktion aus, die der strafrechtlichen Sanktion gleichzusetzen ist, und als solche finden die Garantien, die die Verfassung und das internationale Menschenrechtsrecht im Strafrecht gewährleisten, auch auf sie Anwendung, einschließlich des Rückwirkungsprinzips der lex mitior.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend beleuchtet der Beschluss Nr. 20949 von 2024 grundlegende Aspekte der Regelung der CONSOB-Sanktionen. Seine Interpretation der strafrechtlichen Natur der Sanktionen und die Bekräftigung des Rückwirkungsprinzips der lex mitior stellen einen Fortschritt in Richtung eines besseren Schutzes der Rechte der in der Finanzintermediation beteiligten Personen dar. Es ist entscheidend, dass die Akteure des Sektors sich dieser Bestimmungen bewusst sind, um eine korrekte Anwendung der geltenden Vorschriften zu gewährleisten.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci