Kommentar zum Urteil Nr. 19979 vom 2024: Verantwortung des Auftragnehmers und Mängel der Arbeit

Die jüngste Verfügung Nr. 19979 vom 19. Juli 2024 des Kassationsgerichts konzentrierte sich auf ein zentrales Thema im Vergaberecht: die Verantwortung des Auftragnehmers für Nichterfüllung und die Möglichkeit für den Auftraggeber, Mängel und Defizite der Arbeit geltend zu machen. Diese Entscheidung stellt eine wichtige Bestätigung der bereits etablierten rechtlichen Grundsätze in diesem Bereich dar und bietet bedeutende Klarstellungen für Fachleute der Branche und Juristen.

Der Normative Kontext

Gemäß dem italienischen Zivilgesetzbuch, insbesondere den Artikeln 1667 und 1460, hat der Auftraggeber das Recht, dem Auftragnehmer Mängel und Defizite der Arbeit entgegenzuhalten, auch wenn die Garantieansprüche verjährt wären. Dieses Prinzip basiert auf der Idee, dass niemand eine Zahlung für eine Arbeit verlangen kann, die Mängel aufweist, im Einklang mit dem Prinzip der wechselseitigen Nichterfüllung.

Verantwortung für die Nichterfüllung des Auftragnehmers - Anwendbarkeit der allgemeinen Grundsätze im Bereich der Nichterfüllung von Verpflichtungen - Vorhandensein - Bedingungen - Einrede der Nichterfüllung durch den Auftraggeber - Zulässigkeit - Fehlende Geltendmachung des Garantieanspruchs - Unbedeutend - Geltendmachung einer Widerklage - Notwendigkeit - Ausschluss - Anwendbarkeit des Prinzips auch auf den Werkvertrag. Im Falle der Nichterfüllung des Werkvertrags, wenn die Arbeit abgeschlossen ist, kann der Auftraggeber, der auf Zahlung verklagt wird, dem Auftragnehmer die Mängel und Defizite der Arbeit entgegenhalten, basierend auf dem Prinzip inadimpleti non est adimplendum, das mit der spezifischeren Bestimmung des zweiten Satzes des letzten Absatzes von Art. 1667 ZGB verbunden ist, ähnlich wie die allgemeinere Bestimmung in Art. 1460 ZGB im Bereich der Verträge mit gegenseitigen Leistungen, auch wenn die Garantieansprüche verjährt wären und unabhängig von der gleichzeitigen Geltendmachung dieser Klage in Widerklage, die auch fehlen kann, ohne dass dies die Geltendmachung der vorliegenden Einrede beeinträchtigt. (In diesem Fall hat das Kassationsgericht, indem es das Prinzip bekräftigte, klargestellt, dass es auch im Fall von Werkleistungen gemäß Art. 2226 ZGB Anwendung findet).

Praktische Implikationen des Urteils

Die Verfügung Nr. 19979 vom 2024 legt fest, dass der Auftraggeber nicht verpflichtet ist, einen Garantieanspruch geltend zu machen, um die Mängel der Arbeit entgegenzuhalten. Dieser Aspekt ist entscheidend: Häufig können Auftraggeber Schwierigkeiten haben, das Vorhandensein von Mängeln nachzuweisen, aber das Gericht hat bekräftigt, dass die Einrede auch ohne eine Widerklage zulässig ist. Dies vereinfacht die Position des Auftraggebers erheblich und gewährleistet einen besseren Schutz seiner Rechte.

  • Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer anfechten, ohne nachweisen zu müssen, dass er bereits einen Garantieanspruch geltend gemacht hat.
  • Die Verantwortung des Auftragnehmers ist klar definiert, was die Beilegung von Streitigkeiten erleichtert.
  • Die Grundsätze der Artikel 1667 und 1460 ZGB gelten auch für professionelle Werkverträge.

Fazit

Das Urteil Nr. 19979 vom 2024 stellt einen wichtigen Fortschritt zum Schutz der Rechte der Auftraggeber im Werkvertrag dar. Mit der Klarstellung der Verantwortungsprinzipien und der Möglichkeit, Mängel und Defizite der Arbeit geltend zu machen, ohne einen Garantieanspruch einreichen zu müssen, wird eine größere rechtliche Sicherheit für alle beteiligten Akteure geschaffen. Diese Ausrichtung des Kassationsgerichts steht im Einklang mit den europäischen Vorschriften, die darauf abzielen, den Schutz der schwächeren Parteien in Verträgen zu gewährleisten.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci