Kommentar zum Urteil Nr. 19716 vom 2024: Verwaltungsstrafen und Befugnisse des Richters

Das Urteil Nr. 19716 vom 17. Juli 2024, erlassen vom Kassationsgericht, bietet eine wichtige Reflexion über die Ermessensbefugnisse des Richters im Bereich der Verwaltungsstrafen für Verstöße gegen das Einheitliche Bankengesetz (TUB) und das Einheitliche Finanzgesetz (TUF). Dieses Urteil klärt die Modalitäten des Einspruchs bezüglich der Höhe der Strafen und legt grundlegende Prinzipien für deren Anwendung fest.

Der Kontext des Urteils

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer S. (S. S.) gegen eine Verwaltungsstrafe Einspruch erhoben, die wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des TUB und des TUF verhängt wurde. Das Gericht hat die Ermessensbefugnis des Richters zur Festlegung der Strafe bestätigt und betont, dass dies innerhalb der gesetzlich festgelegten Rahmenbedingungen geschehen kann. Von grundlegender Bedeutung ist die Berücksichtigung der tatsächlichen Schwere der Tat, die sowohl objektive als auch subjektive Aspekte bewerten muss.

HÖHE: MAXIMAL- UND MINIMALGRANZE Einspruch bezüglich der Höhe der verwaltungsrechtlichen Geldstrafe wegen Verstoßes gegen das TUB (Gesetzesverordnung Nr. 117 vom 1985) oder das TUF (Gesetzesverordnung Nr. 58 vom 1998) - Befugnisse des Richters - Inhalt und Ziel - Überprüfbarkeit vor dem Kassationsgericht - Ausschluss - Bedingungen. Im Verfahren des Einspruchs bezüglich der Höhe der verhängten verwaltungsrechtlichen Geldstrafe wegen Verstoßes gegen das TUB oder das TUF hat der Richter die Ermessensbefugnis, die Höhe der Strafe innerhalb der vorgesehenen rechtlichen Grenzen zu bestimmen, um sie der tatsächlichen Schwere der konkreten Tat anzupassen, wobei er diese global aus ihren objektiven und subjektiven Elementen ableitet, ohne dass er verpflichtet ist, die angewandten Kriterien zu erläutern, wobei ausgeschlossen werden muss, dass seine Entscheidung in der Überprüfung anfechtbar ist, sofern diese Grenzen eingehalten wurden und aus der Begründung hervorgeht, dass bei der Festlegung der Strafe die Parameter gemäß Art. 11 des Gesetzes Nr. 689 vom 1981 berücksichtigt wurden.

Die Implikationen der Entscheidung

Das Gericht hat festgestellt, dass das Ermessen des Richters nicht nur legitim, sondern notwendig ist, um sicherzustellen, dass die Strafe im Verhältnis zum Verstoß steht. Dieses Prinzip ist von großer Bedeutung, da es ermöglicht, übermäßige Strafen in Situationen zu vermeiden, in denen die Schwere des Verstoßes solche Maßnahmen nicht rechtfertigen würde. Darüber hinaus bietet die Abwesenheit einer Verpflichtung zur detaillierten Begründung der angewandten Kriterien für die Festlegung der Strafe dem Richter größere Flexibilität.

  • Ermessensspielraum des Richters: entscheidend für die Verhältnismäßigkeit der Strafe.
  • Einhalten der gesetzlich festgelegten Rahmenbedingungen.
  • Bewertung der Schwere des Verstoßes: objektive und subjektive Elemente.

Fazit

Das Urteil Nr. 19716 vom 2024 fügt sich in einen rechtlichen Kontext ein, der zunehmend auf die Verhältnismäßigkeit von Verwaltungsstrafen achtet. Es bestätigt die Bedeutung der Ermessensbefugnis des Richters bei der Anwendung der Vorschriften des TUB und des TUF und schützt gleichzeitig die Rechte der sanktionierten Personen. In einer Zeit, in der die Verwaltungsjustiz oft im Mittelpunkt öffentlicher Debatten steht, stellt diese Entscheidung einen Fortschritt in Richtung eines gerechteren und faireren Systems dar, in dem die Strafen der tatsächlichen Schwere der Taten angemessen sind.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci