Verordnung Nr. 19711 vom 2024: Die Gültigkeit der städtebaulichen Zertifizierung beim Verkauf von Grundstücken

Die kürzliche Verordnung Nr. 19711 vom 17. Juli 2024 des Kassationsgerichts bietet wichtige Klarstellungen bezüglich des Verkaufs von Grundstücken, die nach Abschluss des Kaufvertrags unbebaut geworden sind. Diese Entscheidung fügt sich in einen komplexen rechtlichen Kontext ein, in dem die Nichtigkeit eines Kaufvertrags aufgrund von Problemen im Zusammenhang mit der städtebaulichen Zertifizierung angefochten werden kann. Das Urteil hebt hervor, dass die städtebauliche Zertifizierung von einer der Vertragsparteien ergänzt werden kann, und betont die besondere Natur der Nichtigkeit gemäß dem d.P.R. Nr. 380 von 2001.

Rechtlicher und Judikatur Kontext

Die zentrale Frage betrifft Artikel 30, Absatz 2, des d.P.R. Nr. 380 von 2001, der festlegt, dass das Fehlen eines konkreten Nachweises der städtebaulichen Nutzung eines bebaubaren Grundstücks eine Bedingung für die Nichtigkeitsklage darstellt. Das Gericht hat jedoch bekräftigt, dass diese Nichtigkeit speziell ist und nur von den betroffenen Parteien geltend gemacht werden kann. Das bedeutet, dass ein Vertragspartner durch eigene Initiative den Mangel an Nachweis heilen kann, solange die Nichtigkeit des Kaufvertrags nicht durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt wurde.

Die Leitsätze des Urteils

Im Allgemeinen. Im Falle des Verkaufs eines Grundstücks, das nach dem Datum des Kaufvertrags unbebaut geworden ist, wird die nachträgliche Ergänzung der städtebaulichen Zertifizierung durch eine der Vertragsparteien akzeptiert, da die im Absatz 2 des Artikels 30 des d.P.R. Nr. 380 von 2001 vorgesehene Nichtigkeit eine spezielle Nichtigkeit ist, die nur von den interessierten Parteien geltend gemacht werden kann, die durch ihre Initiative, auch individuell, die Heilung des Mangels an konkretem Nachweis der städtebaulichen Nutzung des bebaubaren Grundstücks, der lediglich eine Bedingung der Klage darstellt, bestimmen können, bis die Nichtigkeit des Kaufvertrags mit rechtskräftiger Wirkung festgestellt wurde. Daraus folgt, dass die städtebauliche Nutzung eines unbebauten Grundstücks nicht nur auf der Grundlage eines vor dem Datum der Übertragungsvereinbarung ausgestellten Zertifikats nachgewiesen werden kann, und zwar innerhalb der Gültigkeitsfrist gemäß Absatz 3 des genannten Artikels 30, sondern auch durch ein historisches Zertifikat, das nach dem Vertrag ausgestellt wurde, sofern es die zum Zeitpunkt des Abschlusses geltenden Vorschriften enthält.

Dieser Passus hebt hervor, dass die städtebauliche Nutzung eines Grundstücks auch durch Zertifikate nachgewiesen werden kann, die nach dem Abschluss des Vertrags ausgestellt werden, sofern sie die zum Zeitpunkt des Verkaufs geltenden gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Dieser Aspekt ist entscheidend, um eine höhere Sicherheit bei Immobiliengeschäften zu gewährleisten, insbesondere in einem Kontext, in dem sich die städtebaulichen Vorschriften im Laufe der Zeit ändern können.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend stellt die Verordnung Nr. 19711 von 2024 einen wichtigen Fortschritt im Bereich des Immobilienrechts dar, indem sie die Möglichkeiten zur Heilung eines Mangels im Zusammenhang mit der städtebaulichen Zertifizierung klarstellt. Die an einem Kaufvertrag beteiligten Parteien müssen sich dieser Möglichkeiten bewusst sein, um zukünftige Probleme zu vermeiden und die Rechtmäßigkeit der Transaktionen zu gewährleisten. Das Urteil bietet somit nicht nur eine Orientierung für die korrekte Abwicklung von Immobilienverkäufen, sondern auch ein nützliches Schutzinstrument für die Vertragspartner.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci