Kommentar zur Verordnung Nr. 16039 vom 2024: Gerechte Entschädigung und Wiedereröffnungsprozess

Die jüngste Verordnung Nr. 16039 vom 10. Juni 2024, erlassen vom Kassationsgericht, bietet bedeutende Impulse zur gerechten Entschädigung im Kontext der Wiedereröffnungsurteile. Diese Entscheidung reiht sich in einen wichtigen rechtlichen Diskurs ein, der die angemessene Dauer von Verfahren betrifft, ein Prinzip, das durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte festgelegt ist.

Der Normative Kontext

Laut der betreffenden Verordnung kann das Recht auf gerechte Entschädigung, das im Gesetz Nr. 89 von 2001 vorgesehen ist, nicht automatisch anerkannt werden. Tatsächlich ist es notwendig, dass die antragstellende Partei einen Antrag auf Entscheidung unter Verwendung des in Artikel 281-sexies der Zivilprozessordnung vorgesehenen beschleunigten Rechtsbehelfs einreicht. Dieser Artikel, der kraft Artikel 352, Absatz 6, der Zivilprozessordnung anwendbar ist, hebt die Bedeutung eines aktiven und kooperativen Verhaltens der am Verfahren beteiligten Parteien hervor.

Gerechte Entschädigung im Wiedereröffnungsprozess gegen das Berufungsurteil - Voraussetzungen - Einbringung des beschleunigten Rechtsbehelfs gemäß Art. 281 sexies ZPO, anwendbar gemäß Art. 352, Absatz 6, ZPO ratione temporis gültig - Modalitäten - Begriff gemäß Verf. Gerichtshof Nr. 121 von 2021. Im Hinblick auf gerechte Entschädigung für unangemessene Dauer des Wiedereröffnungsverfahrens gegen das Berufungsurteil besteht kein Anspruch auf Entschädigung, wenn kein Antrag auf Entscheidung nach mündlicher Verhandlung gemäß Art. 281-sexies ZPO gestellt wird - anwendbar kraft des letzten Absatzes von Art. 352 ZPO ratione temporis gültig und darstellend einen präventiven Rechtsbehelf gemäß Art. 1-ter, Absatz 1, des Gesetzes Nr. 89 von 2001 - da von der Partei, wie vom Verfassungsgericht in dem Urteil Nr. 121 von 2020 klargestellt, ein kooperatives Verhalten mit dem Richter gefordert wird, um ihre Bereitschaft zur Umstellung auf das vereinfachte Verfahren oder das konzentrierte Entscheidungsmodell zu zeigen, in potenziell nützlicher Zeit, um die Überschreitung der angemessenen Dauer des Verfahrens zu vermeiden, wobei es in der Kompetenz des Richters bleibt, die Verwendbarkeit des unterschiedlichen Entscheidungsmodells zu überprüfen.

Kooperatives Verhalten und Verantwortung der Parteien

Ein entscheidender Aspekt, der in der Verordnung hervorgehoben wird, ist die Notwendigkeit eines kooperativen Verhaltens der am Prozess beteiligten Parteien. Das Verfassungsgericht hat in dem Urteil Nr. 121 von 2020 klargestellt, dass es von grundlegender Bedeutung ist, dass die Parteien ihre Bereitschaft zur Umstellung auf ein vereinfachtes Verfahren oder ein konzentriertes Entscheidungsmodell zeigen. Dieser Ansatz erleichtert nicht nur die Verwaltung des Verfahrens, sondern trägt auch dazu bei, Situationen unangemessener Verfahrensdauer zu vermeiden.

  • Fristgerechte Einreichung des Entscheidungsantrags
  • Aktive Zusammenarbeit mit dem Richter
  • Bereitschaft zur Änderung des Verfahrensmodells

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend stellt die Verordnung Nr. 16039 vom 2024 einen wichtigen Schritt auf dem Weg zu einem effizienteren und die Rechte der Parteien respektierenden Justizsystem dar. Sie stellt klar, dass das Recht auf gerechte Entschädigung kein Automatismus ist, sondern ein aktives Engagement derjenigen erfordert, die in ein Wiedereröffnungsverfahren verwickelt sind. Die Zusammenarbeit mit dem Richter erweist sich somit als entscheidend für die Gewährleistung der angemessenen Dauer der Verfahren, ein Prinzip, das nicht nur die Rechte der Bürger schützt, sondern auch die Effizienz des Rechtssystems insgesamt unterstützt.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci