Kommentar zur Verordnung Nr. 20013 von 2024: Wiederherstellung in den Urteilen des Kassationsgerichts

Die kürzlich ergangene Verordnung Nr. 20013 vom 19. Juli 2024, erlassen vom Obersten Kassationsgericht, bietet eine wichtige Reflexion über das Thema der Wiederherstellung von Urteilen. Diese Maßnahme klärt die notwendigen Anforderungen, damit ein Fehler gemäß Artikel 395, Nr. 4, der Zivilprozessordnung (ZPO) als erheblich betrachtet werden kann. In diesem Artikel werden wir die Hauptpunkte des Urteils und die Auswirkungen, die es auf zukünftige Beschwerden hat, analysieren.

Die Anforderungen für die Wiederherstellung von Urteilen

Das Gericht hat festgestellt, dass der erhebliche Fehler im Sinne des Art. 395, Nr. 4, ZPO bestimmte spezifische Anforderungen erfüllen muss:

  • Er muss in einer fehlerhaften Wahrnehmung der Tatsachen des Falls bestehen.
  • Er darf sich nicht auf die interpretative und evaluative Tätigkeit beziehen.
  • Er muss absolute Evidenz und sofortige Erkennbarkeit aufweisen.
  • Er muss wesentlich und entscheidend für das Urteil sein.
  • Er darf sich nur auf die internen Akte des Kassationsverfahrens beziehen.

Insbesondere hat das Gericht betont, dass der Fehler so offensichtlich sein muss, dass er nur durch den Vergleich zwischen dem angefochtenen Urteil und den Akten des Falls festgestellt werden kann. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer nicht einfach einen unterlassenen Prüfungsgrund für bereits vorgebrachte Argumente geltend machen kann, wie es im konkreten Fall geschehen ist, sondern einen faktischen Wahrnehmungsfehler nachweisen muss.

Die Spezifität des faktischen Fehlers

Im Allgemeinen. Im Hinblick auf die Wiederherstellung von Urteilen des Kassationsgerichts besteht der erhebliche Fehler im Sinne des Art. 395, Nr. 4, ZPO: a) in einer fehlerhaften Wahrnehmung der Tatsachen des Falls, die die Annahme der Existenz oder Nichtexistenz eines Faktums, dessen Wahrheit unbestreitbar durch die Akten des Falls ausgeschlossen oder festgestellt ist (vorausgesetzt, das betreffende Faktum hat nicht das Diskussionsfeld der Parteien gebildet), induziert hat; b) darf sich nicht auf die interpretative und evaluative Tätigkeit beziehen; c) muss die Merkmale der absoluten Evidenz und der sofortigen Erkennbarkeit auf der Grundlage des alleinigen Vergleichs zwischen dem angefochtenen Urteil und den Akten des Falls aufweisen; d) muss wesentlich und entscheidend sein; e) darf sich nur auf die internen Akte des Kassationsverfahrens beziehen und darf ausschließlich das Urteil des Gerichts beeinflussen. (Im vorliegenden Fall hat das S.C. den Beschwerdegrund für unzulässig erklärt, mit dem der Beschwerdeführer, fern davon, einen faktischen Wahrnehmungsfehler aufzuzeigen, einen unterlassenen Prüfungsgrund für die im ursprünglichen Beschwerdeantrag vorgebrachten Argumente geltend gemacht hat, was eine erneute Prüfung der nicht berücksichtigten Argumente des Kassationsantrags hervorrief).

Das Gericht hat im vorliegenden Fall den Beschwerdegrund des Beschwerdeführers für unzulässig erklärt, da dieser keinen faktischen Wahrnehmungsfehler nachweisen konnte, sondern lediglich einen unterlassenen Prüfungsgrund für bereits vorgebrachte Argumente angegeben hat. Dies bekräftigt, dass die Wiederherstellung nicht als eine weitere Instanz des Verfahrens genutzt werden kann, sondern sich strikt an die oben genannten Anforderungen halten muss.

Schlussfolgerungen

Die Verordnung Nr. 20013 von 2024 stellt eine wichtige Bestätigung der strengen Auslegung dar, die das Kassationsgericht im Bereich der Wiederherstellung von Urteilen angenommen hat. Anwälte und Juristen müssen bei der Bewertung der Möglichkeit eines Wiederherstellungsantrags besondere Aufmerksamkeit auf diese Anforderungen legen, da die Nichteinhaltung der von dem Gericht festgelegten Bedingungen zur Unzulässigkeit des Antrags führen könnte. Dies hebt nicht nur die Bedeutung der Präzision in rechtlichen Verfahren hervor, sondern auch die Notwendigkeit einer gründlichen Analyse der Tatsachen des Falls, bevor rechtliche Schritte unternommen werden.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci