Kommentar zum Beschluss Nr. 16784 vom 17.06.2024: Überlegungen zur Gerichtsbarkeit und Verwaltung des Verfahrens

Der kürzliche Beschluss Nr. 16784 vom 17.06.2024, erlassen vom Kassationsgericht, bietet eine wichtige Reflexion über die Natur der Verwaltungsakte des Verfahrens und deren Auswirkungen auf die Gerichtsbarkeit. Insbesondere klärt die Entscheidung, dass solche Akte nicht als bloße Verwaltung betrachtet werden können, sondern vielmehr als Ausdruck einer gerichtlichen Kompetenz, die deren Unanfechtbarkeit bestimmt.

Die Natur der Verwaltungsakte des Verfahrens

Nach Auffassung des Gerichts haben die präsidialen Verwaltungsakte des Verfahrens, wie sie vom Präsidenten einer Kammer eines Berufungsgerichts erlassen werden, keine rein verwaltungsmäßige Natur. Sie sind vielmehr ein Instrument zur Ausübung der gerichtlichen Funktion. Dies impliziert, dass solche Akte nicht der Ermessensbewertung anderer Richter unterliegen können, sondern dem Gericht selbst vorbehalten sind.

Im Allgemeinen. Die präsidialen Verwaltungsakte des Verfahrens (insbesondere erlassen vom Präsidenten einer Kammer eines Berufungsgerichts, um die laufenden Verfahren eines an ein anderes Amt versetzten Richters neu zu verteilen und deren chronologische Abfolge zu ändern) haben keine eigentliche verwaltungsmäßige Natur, da sie nicht die Ausübung einer auf der Abwägung des primären öffentlichen Interesses mit anderen konkurrierenden privaten Interessen beruhenden Ermessensfunktion darstellen, sondern, da sie die Organisation der Gerichtsbarkeit betreffen, einen Ausdruck einer dem Gericht vorbehaltenen Kompetenz darstellen, mit der Folge, dass sie von keinem anderen Richter überprüft werden können. Der Schutz des Rechts der Partei auf eine Entscheidung der Sache innerhalb angemessener Frist obliegt den vorbeugenden oder entschädigenden Rechtsmitteln gemäß dem Gesetz Nr. 89 von 2001 oder den Formen der endoprozessualen Kommunikation mit dem Ermittlungsrichter oder auch, auf ordnungspolitischer Ebene, der Möglichkeit einer disziplinarischen Meldung an den Generalstaatsanwalt des Kassationsgerichts oder an den Justizminister (wobei zudem die Bewertbarkeit der genannten organisatorischen Maßnahmen für die Vergabe oder Bestätigung von Leitungs- oder Halbleitungsaufgaben und im Rahmen der Bewertung der Professionalität des Richters bestehen bleibt).

Die rechtlichen Folgen und die Rechtsmittel für die Parteien

Diese Entscheidung verdeutlicht, dass der Schutz des Rechts auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist nicht durch die Anfechtung solcher Verwaltungsakte gewährleistet ist, sondern durch andere Formen des Rechtsmittels. Dazu gehören:

  • Vorbeugende oder entschädigende Rechtsmittel gemäß dem Gesetz Nr. 89 von 2001;
  • Endoprozessuale Kommunikation mit dem Ermittlungsrichter;
  • Die Möglichkeit einer disziplinarischen Meldung an den Generalstaatsanwalt des Kassationsgerichts oder an den Justizminister.

Dies unterstreicht die Wichtigkeit einer korrekten Organisation der Gerichtsbarkeit und die Notwendigkeit, die Gewaltenteilung aufrechtzuerhalten, damit das Recht auf Gerechtigkeit nicht beeinträchtigt wird.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend bietet der Beschluss Nr. 16784 von 2024 eine klare Interpretation der Natur der Verwaltungsakte des Verfahrens und bekräftigt deren Unanfechtbarkeit sowie deren instrumentale Funktion zur Ausübung der Gerichtsbarkeit. Es ist von grundlegender Bedeutung, dass die beteiligten Parteien die ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel verstehen, damit sie ihre Rechte im Kontext eines komplexen und sich ständig weiterentwickelnden Rechtssystems effektiv schützen können.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci