Kommentar zum Urteil Nr. 25764 von 2023: Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Einrichtungen und Verjährung

Das kürzlich ergangene Urteil Nr. 25764 vom 18. April 2023, eingereicht am 14. Juni 2023, des Kassationsgerichts hat wichtige Überlegungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Einrichtungen und zur Verjährung der von ihnen begangenen Vergehen aufgeworfen. Das Gericht wies die Fragen der verfassungsrechtlichen Legitimität, die zu Artikel 22 des Gesetzesdekrets Nr. 231 von 2001 aufgeworfen wurden, mit der Feststellung zurück, dass diese offensichtlich unbegründet sind.

Die Regelung der Verantwortlichkeit von Einrichtungen

Das Gesetzesdekret Nr. 231 von 2001 hat in Italien ein System der administrativen Verantwortlichkeit von juristischen Personen eingeführt, das festlegt, dass eine Einrichtung für Straftaten, die in ihrem Interesse oder zu ihren Gunsten begangen werden, verantwortlich gemacht werden kann. Diese Regelung stellt einen bedeutenden Schritt in Richtung der Regulierung der Verantwortlichkeit von Einrichtungen dar und schafft einen Rechtsrahmen, der darauf abzielt, die Begehung von Straftaten im Rahmen wirtschaftlicher Aktivitäten zu verhindern und zu ahnden.

Insbesondere legt Artikel 22 dieses Dekrets die Regelung der Verjährung von Vergehen fest. Das Gericht stellte klar, dass aufgrund der unterschiedlichen Natur der administrativen Vergehen im Vergleich zu den strafrechtlichen die geltenden Verjährungsfristen für juristische Personen von denen für natürliche Personen abweichen können. Dies wird mit dem Ziel gerechtfertigt, die Integrität der privaten wirtschaftlichen Initiative zu schützen und zu vermeiden, dass sie zu einem fruchtbaren Boden für die Begehung von Straftaten wird.

Die verfassungsrechtliche Legitimität der Norm

Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Einrichtungen - Verjährung des Vergehens der Einrichtung - Fragen der verfassungsrechtlichen Legitimität des Art. 22 des Gesetzesdekrets Nr. 231 von 2001 wegen Widerspruchs zu den Artikeln 3, 24, 41 und 111 der Verfassung - Offensichtliche Unbegründetheit - Gründe. Im Hinblick auf die administrative Verantwortlichkeit von juristischen Personen ist die Frage der verfassungsrechtlichen Legitimität des Art. 22 des Gesetzesdekrets vom 8. Juni 2001, Nr. 231, der die Regelung der Verjährung des Vergehens der Einrichtung betrifft, aufgrund eines angeblichen Widerspruchs zu den Artikeln 3, 24, Absatz 2, 41 und 111, Absatz 2, der Verfassung offensichtlich unbegründet, da sich der abweichende Regime der Verjährung des Verbrechens von natürlichen Personen aufgrund der unterschiedlichen Natur dieses Vergehens rechtfertigt und das gesamte System der „ex delicto“-Verantwortlichkeit der Einrichtung die Ausführungsregelung des genannten Art. 41 darstellt, das darauf abzielt, zu verhindern, dass die private wirtschaftliche Initiative anstelle der Förderung der sozialen Tätigkeit die Gelegenheit zur Begehung von Straftaten bietet. (In der Begründung schloss das Gericht auch aus, dass diese Regelung mit den konventionellen Garantien im Zusammenhang mit dem „matière pénale“, die in Art. 6 der EMRK festgelegt sind, als Zwischenmaßstab des Art. 117 der Verfassung, in Konflikt steht, unter Berücksichtigung der Autonomie des Vergehens der Einrichtung im Vergleich zum zugrunde liegenden Verbrechen und der größeren Komplexität der entsprechenden Feststellung).

Das Gericht bekräftigte, dass es keinen Widerspruch zwischen der italienischen Gesetzgebung und den von internationalen Konventionen vorgesehenen Garantien, insbesondere Artikel 6 der EMRK, gibt und bekräftigte die Autonomie des Vergehens der Einrichtung im Vergleich zum zugrunde liegenden Verbrechen. Dies ist ein entscheidender Punkt, da er die Komplexität des Systems der Verantwortlichkeit von Einrichtungen anerkennt und die Notwendigkeit einer spezifischen und von der der natürlichen Personen getrennten Regelung betont.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 25764 von 2023 stellt eine wichtige Bestätigung des aktuellen Rechtsrahmens zur Verantwortlichkeit von Einrichtungen dar und betont die Bedeutung eines Verjährungssystems, das die Besonderheiten der administrativen Vergehen berücksichtigt. Das Kassationsgericht hat mit dieser Entscheidung nicht nur grundlegende Aspekte der geltenden Gesetzgebung klargestellt, sondern auch ein klares Signal zum Schutz der wirtschaftlichen Tätigkeit gesendet, indem es hervorhebt, dass die Verantwortlichkeit von Einrichtungen nicht als Hindernis, sondern vielmehr als ein Instrument zur Verhinderung von rechtswidrigem Verhalten im Rahmen unternehmerischer Tätigkeiten betrachtet werden sollte.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci