Analyse des Urteils Nr. 28265 vom 2023: Aussage und Rechte des Angeklagten

Das Urteil Nr. 28265 vom 10. Mai 2023, eingereicht am 30. Juni 2023, bietet eine wichtige Reflexion über die Figur des angeklagten Straftäters, mit besonderem Augenmerk auf die Möglichkeit, als unterstützter Zeuge vernommen zu werden. In diesem Artikel werden wir den Inhalt des Urteils und seine praktischen Implikationen sowie die rechtlichen Verweise, die es unterstützen, erkunden.

Der Rechtliche Kontext

Der Kassationsgerichtshof hat den Fall eines Angeklagten, S. A., behandelt, der sich in einer besonderen rechtlichen Situation befand. Die zentrale Frage betraf die Notwendigkeit der Mitteilung gemäß Art. 64, Absatz 3, der Strafprozessordnung, falls der Angeklagte von seinem Recht, nicht zu antworten, Gebrauch gemacht hätte. Der Gerichtshof hat bekräftigt, dass, wenn bereits Erklärungen des Angeklagten bezüglich der Verantwortung anderer abgegeben wurden, die Mitteilung nicht erforderlich ist, wenn dieser freiwillig entschieden hat, von seinem Recht, nicht zu antworten, keinen Gebrauch zu machen.

Rechtliche Verweise und Maximen

Der Angeklagte einer verbundenen oder zusammenhängenden Straftat hat zuvor nicht von seinem Recht, nicht zu antworten, Gebrauch gemacht - Anschließende Vernehmung als unterstützter Zeuge - Mitteilung gemäß Art. 64, Absatz 3, StPO - Notwendigkeit - Ausschluss - Gründe. Der Angeklagte einer verbundenen Straftat gemäß Art. 371, Absatz 2, Buchst. b), StPO kann als unterstützter Zeuge gemäß den Formen des Art. 197-bis StPO vernommen werden, ohne dass die Mitteilungen gemäß Art. 64 StPO erforderlich sind, falls er zuvor bereits Erklärungen zur Verantwortung anderer abgegeben hat, ohne von seinem Recht, nicht zu antworten, Gebrauch zu machen. (In der Begründung hat der Gerichtshof klargestellt, dass in solchen Fällen die Bestimmung des Art. 210, Absatz 6, StPO zur Anwendung kommt, nach der die Regeln des Art. 197-bis StPO gelten, unter denen das Recht des Zeugen auf "Schweigen" nicht enthalten ist, dessen belastende Aussagen jedoch externer Überprüfung bedürfen, gemäß dem Verweis auf Art. 192, Absatz 3, StPO).

Diese Maxime hebt die Bedeutung hervor, die Rolle des Angeklagten im Strafprozess zu verstehen und die Modalitäten, wie er vernommen werden kann. Der Kassationsgerichtshof hat somit klargestellt, dass eine formelle Mitteilung nicht erforderlich ist, wenn der Angeklagte bereits Stellung bezogen hat und sich entschieden hat, von seinem Recht, nicht zu antworten, keinen Gebrauch zu machen, wodurch eine Quelle der Mehrdeutigkeit während der Prozessphasen beseitigt wird.

Fazit

Das Urteil Nr. 28265 vom 2023 stellt einen bedeutenden Schritt bei der Definition der Rechte des Angeklagten und der Modalitäten der Vernehmung im Strafverfahren dar. Die Möglichkeit, einen Angeklagten als unterstützten Zeugen zu vernehmen, ohne dass weitere Mitteilungen erforderlich sind, vereinfacht das Verfahren und klärt die rechtlichen Verantwortlichkeiten. Es ist entscheidend, dass die Rechtsexperten diese Hinweise berücksichtigen, um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Rechten des Angeklagten und dem Bedürfnis nach klarer Beweisführung im Strafverfahren zu gewährleisten.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci