Kommentar zur Entscheidung Nr. 9759 vom 2024: Die Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide gemäß Art. 36-bis des d.P.R. Nr. 600

Der Kassationsgerichtshof hat mit der Verordnung Nr. 9759 vom 11. April 2024 ein entscheidendes Thema im Steuerrecht behandelt: die Rechtmäßigkeit der von der Steuerbehörde ausgestellten Steuerbescheide in Bezug auf Steuerforderungen. Die Entscheidung fällt in einen komplexen rechtlichen Kontext, in dem die Auslegung der Steuervorschriften und das Verteidigungsrecht der Steuerzahler miteinander verwoben sind.

Der von dem Gericht behandelte Fall

Das Gericht hat die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft zurückgewiesen und die Nichtigkeit eines Steuerbescheids, der gemäß Art. 36-bis des d.P.R. Nr. 600 von 1973 erlassen wurde, bestätigt. Der betreffende Bescheid war von der Steuerbehörde ausgestellt worden, um eine Steuerforderung zu bestreiten, ohne dass dem Steuerzahler eine vorherige Mitteilung zugestellt worden war. Dieser Aspekt ist grundlegend: Die gemäß diesem Artikel vorgesehene papierbasierte Kontrolle kann keine rechtlichen Fragen klären, wie das Bestreiten von Forderungen.

Bescheid gemäß Art. 36-bis des d.P.R. Nr. 600 von 1973 - Streit über die Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung - Rechtmäßigkeit - Ausschluss - Grundlage - Sachverhalt. Die Eintragung einer höheren Steuer ist gemäß den Artikeln 36 bis des d.P.R. Nr. 600 von 1973 und 54 bis des d.P.R. Nr. 633 von 1972 nur zulässig, wenn die Schuld durch eine rein papierbasierte Kontrolle ermittelt wird, basierend auf den vom Steuerzahler bereitgestellten Daten oder einer Korrektur von materiellen Fehlern oder Rechnungsfehlern; rechtliche Fragen können jedoch nicht auf diese Weise gelöst werden, weshalb das Bestreiten einer Steuerforderung durch die Finanzverwaltung nicht durch die Ausstellung eines Zahlungsbescheids erfolgen kann, der den entsprechenden Betrag betrifft, ohne dass ihm eine vorherige Mitteilung, auch nur freundlicher Art, über die Rückforderung dieser Forderung vorausgegangen ist. (Im konkreten Fall hat der Kassationsgerichtshof die Beschwerde gegen das angefochtene Urteil zurückgewiesen, das die Nichtigkeit des Bescheids gemäß Art. 36 bis des d.P.R. Nr. 600 von 1973 korrekt erklärt hatte, mit dem die Steuerbehörde die Forderung aus überhöhten vorläufigen Zahlungen, die über die geschuldete Steuer hinausgingen, bestritten hatte, und die Rückforderung ohne vorherige Mitteilung an den Steuerzahler über das Ergebnis des automatisierten Kontrollverfahrens durchgeführt hatte.)

Die rechtlichen Implikationen des Urteils

Dieses Urteil hat wichtige Implikationen für die Steuerzahler und die Finanzverwaltung. Insbesondere:

  • Es bekräftigt das Prinzip, dass der Erlass eines Steuerbescheids von einer Mitteilung, auch nur freundlicher Art, vorausgegangen sein muss, um das Verteidigungsrecht des Steuerzahlers zu gewährleisten.
  • Es stellt klar, dass die papierbasierte Kontrolle keine komplexen rechtlichen Fragen klären kann, wie das Bestreiten von Steuerforderungen.
  • Es stärkt die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung der Vorschriften durch die Steuerbehörde, um Konflikte zwischen unterschiedlichen Maßnahmen zu vermeiden.

Fazit

Der Kassationsgerichtshof sendet mit dieser Verordnung eine klare Botschaft sowohl an die Steuerzahler als auch an die Finanzverwaltung: Transparenz und die Einhaltung der Verfahren sind grundlegend für ein gerechtes und faires Steuersystem. Die Bedeutung einer vorherigen Mitteilung ist nicht nur eine Formalität, sondern ein wesentliches Element zur Gewährleistung des Verteidigungsrechts und der Richtigkeit des Verwaltungsverfahrens. Dies stellt einen wichtigen Schritt in Richtung eines besseren Schutzes der Rechte der Steuerzahler und einer verbesserten Handhabung von Steuerstreitigkeiten dar.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci