Analyse des Urteils Nr. 9138 vom 2024: Whistleblowing und Grenzen des Schutzes von Hinweisgebern

Die kürzliche Entscheidung des Kassationsgerichts, Nr. 9138 vom 5. April 2024, bietet wichtige Denkanstöße zum Thema Whistleblowing und dem Schutz von Hinweisgebern. In diesem Artikel werden wir die wesentlichen Elemente des Urteils aufschlüsseln und die rechtlichen und praktischen Implikationen für die betroffenen Arbeitnehmer und Organisationen klären.

Der rechtliche Rahmen des Whistleblowing

Whistleblowing, das heißt die Meldung von illegalen Aktivitäten durch öffentliche oder private Arbeitnehmer, wird in Italien hauptsächlich durch das Gesetzesdekret Nr. 165 von 2001 und das Gesetz Nr. 179 von 2017 geregelt. Diese Vorschriften zielen darauf ab, Hinweisgeber vor möglichen Repressalien zu schützen und gleichzeitig Transparenz und Integrität in der öffentlichen Verwaltung zu gewährleisten.

  • Artikel 54-bis des Gesetzesdekrets Nr. 165/2001: regelt die Verfahren zur Meldung von illegalen Aktivitäten.
  • Artikel 3 des Gesetzes Nr. 179/2017: definiert die Rechte der Hinweisgeber und die Schutzmaßnahmen.

Der Fall Gegenstand des Urteils

Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer eine Meldung bei der Nationalen Antikorruptionsbehörde eingereicht und dabei Fakten offengelegt, die dem Unternehmensgeheimnis unterlagen. Später hatte er jedoch anonym Details der Meldung an ein Presseorgan weitergegeben. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass dieses Verhalten die vorgesehenen Verfahren zum Schutz des Hinweisgebers überschritt und daher das Recht auf Schutz ausschloss.

Meldung gemäß Art. 54-bis des Gesetzesdekrets Nr. 165 vom 2001 ratione temporis anwendbar (sog. "Whistleblowing") - Meldung an die Nationale Antikorruptionsbehörde - Anonyme Mitteilung an Presseorgane - Verfahren, die über das Ziel der Beseitigung des Unrechts hinausgehen - Konstellation der Norm des Art. 3, Abs. 3, des Gesetzes Nr. 179 von 2017, ratione temporis anwendbar - Konkretes Abwägen mit dem Recht auf Meinungsfreiheit und Kritik - Recht auf Schutz des Hinweisgebers - Ausschluss - Konstellation. Im Hinblick auf die Meldung von illegalen Handlungen gemäß Art. 54-bis des Gesetzesdekrets Nr. 165 vom 2001 (ratione temporis anwendbar) fällt die anonyme Mitteilung an Presseorgane über die erfolgte Meldung an die Nationale Antikorruptionsbehörde über Tatsachen, die dem Unternehmensgeheimnis, beruflichen Geheimnissen oder Amtsgeheimnissen unterliegen, unter die ausdrückliche Regelung des Art. 3, Abs. 3, des Gesetzes Nr. 179 von 2017 (ratione temporis anwendbar), sodass deren Offenlegung mit Verfahren, die über das Ziel der Beseitigung des Unrechts hinausgehen, das Recht auf Schutz des Hinweisgebers ausschließt, gemäß einer Interessenabwägung, die konkret mit dem Recht auf Meinungsfreiheit und Kritik durchgeführt werden muss. (Im vorliegenden Fall hat der Kassationsgerichtshof das Urteil der Vorinstanz bestätigt, das die Begründetheit des Disziplinarvorwurfs gegen einen Arbeitnehmer bejaht hatte, weil dieser einem Journalisten die Inhalte einer Meldung, die er als Hinweisgeber an die Nationale Antikorruptionsbehörde eingereicht hatte, verfügbar gemacht hatte, wobei die Offenlegung festgestellt wurde, dass sie außerhalb des speziell vorgesehenen Kommunikationskanals zur Beseitigung des gemeldeten Unrechts erfolgt war).

Fazit

Das Urteil Nr. 9138 vom 2024 unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung der offiziellen Meldekanäle, um den Schutz der Hinweisgeber zu gewährleisten. Wenn das Verhalten des Hinweisgebers die gesetzlich vorgesehenen Verfahren überschreitet, wie im Falle von Mitteilungen an Presseorgane, besteht die Gefahr, nicht nur den eigenen Schutz zu gefährden, sondern auch die Glaubwürdigkeit der Meldungen selbst. Es ist entscheidend, dass die Arbeitnehmer sich dieser Grenzen bewusst sind, um ihre Rechte zu wahren und effektiv zur Bekämpfung von Korruption und illegalen Aktivitäten beizutragen.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci