Verordnung Nr. 10505 vom 2024: Genehmigte, aber nicht homologierte Geschwindigkeitsmessgeräte, Unrechtmäßigkeit der Feststellung

Die kürzlich erlassene Verordnung Nr. 10505 vom 18. April 2024 bietet eine wichtige Reflexion über die Feststellung von Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung, insbesondere in Bezug auf die Verwendung von Geschwindigkeitsmessgeräten. Das Gericht hat klargestellt, dass die Genehmigung eines Geschwindigkeitsmessgeräts nicht mit dessen Homologation gleichzusetzen ist und die Unrechtmäßigkeit der Geschwindigkeitsmessung mit nicht homologierten Geräten festgestellt. Diese Entscheidung fügt sich in einen klaren normativen Kontext ein, in dem der Schutz der Rechte der Autofahrer auch durch eine angemessene Überprüfung der Messgeräte gewährleistet werden muss.

Die Bedeutung des Urteils

Das Gericht hat hervorgehoben, dass gemäß Artikel 142, Absatz 6, des Gesetzesdekrets Nr. 285 von 1992 die Feststellung von Verstößen gegen Geschwindigkeitsüberschreitungen durch Geräte erfolgen muss, die nicht nur genehmigt, sondern auch ordnungsgemäß homologiert sind. Der Unterschied zwischen Genehmigung und Homologation ist grundlegend: Erstere ist eine Vorprüfung, während letztere ein Prozess ist, der sicherstellt, dass das Gerät spezifische technische und sicherheitstechnische Standards einhält.

GESCHWINDIGKEIT Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung - Art. 142, Absatz 6, StVO - Feststellung der Fahrzeuggeschwindigkeit mittels zuvor genehmigtem, aber nicht homologiertem Geschwindigkeitsmessgerät - Gleichwertigkeit der vorherigen Genehmigung mit der Homologation - Ausschluss - Grundlage. Im Hinblick auf Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung aufgrund von Geschwindigkeitsüberschreitungen ist die Feststellung, die mit einem genehmigten, aber nicht ordnungsgemäß homologierten Geschwindigkeitsmessgerät durchgeführt wird, unrechtmäßig, da die vorherige Genehmigung des elektronischen Geschwindigkeitsmessgeräts rechtlich nicht mit der gemäß Artikel 142, Absatz 6, des Gesetzesdekrets Nr. 285 von 1992 vorgeschriebenen ministeriellen Homologation gleichzusetzen ist. Dies betrifft, aufgrund der genannten Bestimmung und des Artikels 192 der entsprechenden Durchführungsverordnung (D.P.R. Nr. 495 von 1992), Verfahren mit unterschiedlichen Merkmalen, Natur und Zielen.

Praktische Auswirkungen der Entscheidung

Diese Verordnung hat verschiedene praktische Auswirkungen für Autofahrer und die zuständigen Behörden. Zu den relevantesten gehören:

  • Notwendigkeit einer strengen Überprüfung der verwendeten Geschwindigkeitsmessgeräte zur Feststellung von Verstößen.
  • Möglichkeit, die erhaltenen Bußgelder durch nicht homologierte Geschwindigkeitsmessgeräte anzufechten.
  • Stärkung des Schutzes der Rechte der Autofahrer in Bezug auf potenziell unrechtmäßige Sanktionen.

Fazit

Zusammenfassend stellt die Verordnung Nr. 10505 vom 2024 einen wichtigen Schritt zum Schutz der Rechte der Autofahrer dar, indem sie die Unterscheidung zwischen Genehmigung und Homologation von Geschwindigkeitsmessgeräten klärt. Es ist entscheidend, dass die zuständigen Behörden die vollständige Konformität der Messgeräte mit den geltenden Vorschriften gewährleisten, um ungerechte Strafen zu vermeiden und das Recht auf Verteidigung der Straßenbenutzer zu schützen.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci