Das Urteil Nr. 37395 vom 18. September 2024 stellt einen wichtigen Bezugspunkt für die Ermittlungen im Strafrecht dar, insbesondere hinsichtlich der Nutzung von Standortbestimmungen über GPS-Systeme. Der vorliegende Fall hat eine hitzige Debatte über die Vereinbarkeit von Standorttechnologien und den Rechten auf Privatsphäre im Lichte der italienischen und europäischen Vorschriften ausgelöst.
Der Kassationsgerichtshof hat in der Ablehnung des Einspruchs festgestellt, dass die Standortbestimmung von Bewegungen über GPS ein atypisches Beweismittel darstellt. Dies bedeutet, dass diese Methode keine massenhafte Ansammlung sensibler Daten erfordert, wodurch die Ergebnisse ohne die Notwendigkeit einer Genehmigung durch die Justizbehörden verwendet werden können.
In diesem Kontext ist es wichtig zu betonen, dass das Urteil die analoge Anwendung der Regelung zur "Datenaufbewahrung" ausschließt und dabei hervorhebt, dass die durch die Richtlinie 2002/58/EG und das Urteil des EuGH vom 5. April 2022 (C. 140/2020) festgelegten Prinzipien in diesem speziellen Fall nicht relevant sind. Das Gericht hat somit eine klare Trennung zwischen elektronischer Überwachung und der Ansammlung personenbezogener Daten gezogen und die Notwendigkeit betont, ein Gleichgewicht zwischen Ermittlungsbedürfnissen und dem Schutz der Privatsphäre zu gewährleisten.
Die praktischen Auswirkungen des Urteils sind vielfältig und von großer Bedeutung für die Strafverfolgungsbehörden und die Anwälte, die in Fällen von Ermittlungen beteiligt sind. Zu den wichtigsten Überlegungen gehören:
Natur - Mittel zur atypischen Beweisführung - Analoge Anwendung der Regelung zur "Datenaufbewahrung" - Ausschluss - Richtlinie 2002/58/EG und Urteil des EuGH vom 05.04.2022, C. 140/2020 - Relevanz - Ausschluss. Im Rahmen von Ermittlungen ist die Standortbestimmung von Bewegungen über GPS-Satellitensysteme (sog. elektronische Überwachung) ein atypisches Beweismittel, das keine massenhafte Ansammlung sensibler Daten durch den Dienstanbieter impliziert, sodass die entsprechenden Ergebnisse ohne die Notwendigkeit einer Genehmigung durch die Justizbehörden verwendet werden können, ohne dass analog die Regelung des Art. 132, Abs. 3, d.lgs. 30. Juni 2003, Nr. 196 und nachfolgende Änderungen zur Abrechnung sowie die von der Entscheidung des EuGH vom 05.04.2022, C. 140/2020, aufgestellten Prinzipien zur Vereinbarkeit von "Datenaufbewahrung" mit den Richtlinien 2002/58/EG und 2009/136/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz des Privatlebens im Bereich der Kommunikation Anwendung finden.
Das Urteil Nr. 37395 von 2024 stellt somit einen bedeutenden Schritt dar, um die Nutzung von Standorttechnologien im Kontext von Ermittlungen zu klären. Es bietet Anregungen, wie die Erfordernisse von Sicherheit und Gerechtigkeit mit dem Respekt vor den grundlegenden Rechten der Individuen in Einklang gebracht werden können. Die Rechtsprechung entwickelt sich weiterhin und reagiert auf die Herausforderungen, die die Digitalisierung mit sich bringt, und es ist entscheidend, dass die Rechtsakteure informiert und auf dem neuesten Stand dieser Entwicklungen bleiben, um eine korrekte Anwendung des Gesetzes zu gewährleisten.