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Zuständigkeit und Gerichtsbarkeit im Urteil Cass. pen. n. 38623 vom 2024

Das kürzlich ergangene Urteil des Obersten Kassationsgerichts, n. 38623 vom 21. Oktober 2024, liefert wichtige Klarstellungen zu den Zuständigkeitskonflikten zwischen Gerichten, insbesondere im Kontext komplexer Straftaten wie Geldwäsche und Selbstgeldwäsche. Diese Entscheidung fügt sich in einen rechtlichen Rahmen ein, in dem die Definition der Gerichtsbarkeit entscheidend ist, um ein faires Verfahren und die Effektivität der Strafverfolgung zu gewährleisten.

Der Kontext des Zuständigkeitskonflikts

Der zu prüfende Zuständigkeitskonflikt wurde zwischen dem Ermittlungsrichter (GIP) des Gerichts von Bergamo und dem von Brescia aufgeworfen. Die zentrale Frage betraf die korrekte Bestimmung des Ortes der Begehung der angeklagten Straftaten, insbesondere der Geldwäschevorwürfe gegen B.B. und eine von A.A. geleitete kriminelle Organisation. Der GIP von Brescia hatte zunächst angenommen, dass die Geldwäscheverbrechen im Bezirk Bergamo begangen worden seien, erklärte jedoch später seine Unzuständigkeit.

Die territoriale Zuständigkeit muss auf der Grundlage der Regel gemäß Art. 16, Abs. 1, cod. proc. pen. festgelegt werden, die sie dem zuständigen Richter für das schwerwiegendere Verbrechen zuweist.

Die Gründe für die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht bestätigte die Zuständigkeit des GIP von Brescia und betonte die Wichtigkeit, den Ort der Begehung des Geldwäscheverbrechens festzulegen. Laut der Rechtsprechung wird das Verbrechen der Geldwäsche an dem Ort konsumiert, an dem sich das Kreditinstitut befindet, bei dem das Konto eröffnet wurde, das für die Geldüberweisung verwendet wurde. Diese Position wird durch einen Präzedenzfall der II. Sektion des Kassationsgerichts unterstützt, der festgestellt hat, dass die Überweisungsoperation, auch wenn sie aus der Ferne durchgeführt wird, am Ort des Kreditinstituts als konsumiert angesehen werden muss.

  • Der brescianische GIP war der Auffassung, dass das Verbrechen der Geldwäsche in C. begangen worden sei, wo sich das Kreditinstitut befand.
  • Das Gericht hob die Bedeutung des teleologischen Zusammenhangs zwischen den angeklagten Verbrechen hervor.
  • Die Zuständigkeit wurde daher auf der Grundlage der Regel des schwerwiegenderen Verbrechens, festgelegt durch Art. 16 der Strafprozessordnung, zugewiesen.

Fazit

Das Urteil n. 38623 vom 2024 stellt einen wichtigen Referenzpunkt für die Rechtsprechung im Bereich der territorialen Zuständigkeit dar. Es klärt, wie die korrekte Bestimmung des Ortes der Begehung komplexer Straftaten wie Geldwäsche die Ermittlungen und das Strafverfahren erheblich beeinflussen kann. Die Entscheidung des Kassationsgerichts bekräftigt die Bedeutung eines strengen und systematischen Ansatzes bei der Bestimmung der Zuständigkeit, um die Effektivität der Strafjustiz und die Wahrung der Rechte der Beschuldigten zu gewährleisten.