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Kommentar zum Urteil Cass. Pen., Sez. III, n. 43366 vom 2024: Steuerhinterziehung und spezifischer Vorsatz

Das Urteil Nr. 43366 des Kassationsgerichts vom 27. November 2024 behandelt ein besonders relevantes Thema im Steuerstrafrecht: den spezifischen Vorsatz der Steuerhinterziehung. Das Gericht wies die Beschwerde von A.A., dem gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft Tel Service Srl, zurück und bestätigte die Verurteilung wegen unterlassener Abgabe von Steuererklärungen, wobei die Notwendigkeit hervorgehoben wurde, nicht nur das Bewusstsein über die Erklärungspflicht, sondern auch den Willen zur Steuerhinterziehung nachzuweisen.

Der Fall und die Beschwerde

A.A. war verurteilt worden, weil er es versäumt hatte, Erklärungen zu direkten Steuern und Mehrwertsteuer in erheblichem Umfang abzugeben. In seiner Beschwerde argumentierte A.A., dass seine Ernennung zum gesetzlichen Vertreter nur wenige Monate vor Ablauf der Erklärungen erfolgt sei und dass er einen Fachmann mit den buchhalterischen Angelegenheiten beauftragt habe.

Das Gericht betonte, dass das Vertrauen auf einen Fachmann den gesetzlichen Vertreter nicht von der strafrechtlichen Verantwortung für die unterlassene Erklärung entbindet.

Das Gericht erklärte die Beschwerdegründe für unzulässig und stellte fest, dass die bloße Qualifikation als gesetzlicher Vertreter nicht ausreicht, um den spezifischen Vorsatz der Steuerhinterziehung auszuschließen. Daher muss der Wille zur Steuerhinterziehung durch tatsächliche Elemente, wie die Nichterfüllung der fälligen Steuerzahlungen, nachgewiesen werden.

Spezifischer Vorsatz und strafrechtliche Verantwortung

Ein entscheidender Aspekt des Urteils betrifft die Definition des spezifischen Vorsatzes der Steuerhinterziehung. Das Gericht stellt klar, dass der Vorsatz zur Hinterziehung einen absichtlichen Willen impliziert, sich der Zahlung der Steuern zu entziehen, und nicht auf das bloße Bewusstsein über die Erklärungspflicht beschränkt ist. Dieser Ansatz wird durch frühere Rechtsprechungen unterstützt, die aufzeigen, dass die bloße Unterlassung nicht automatisch die Anklage der Steuerhinterziehung stützt.

  • Der spezifische Vorsatz muss durch konkrete Verhaltensweisen nachgewiesen werden.
  • Die nachträgliche Nichtzahlung der Steuern wird als Beweis für den Vorsatz angesehen.
  • Die strafrechtliche Verantwortung ist persönlich und kann nicht delegiert werden, auch nicht an Fachleute.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 43366 des Kassationsgerichts stellt eine wichtige Klarstellung zur strafrechtlichen Verantwortung im Bereich der Steuerhinterziehung dar und unterstreicht, dass das bloße Vertrauen auf Fachleute den gesetzlichen Vertreter nicht von der Verantwortung entbindet. Der Ansatz des Gerichts betont die Bedeutung des Nachweises des spezifischen Vorsatzes zur Steuerhinterziehung und unterscheidet klar zwischen dem Bewusstsein über die Verpflichtung und der Absicht, die Steuern zu hinterziehen. Diese gerichtliche Ausrichtung ist entscheidend für das Verständnis der Anwendung der steuerstrafrechtlichen Normen und den Schutz der Staatsinteressen.