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Analyse des Urteils Cass. pen., Sez. I, n. 36521 von 2024: Verantwortung für betrügerische Insolvenz

Das jüngste Urteil des Kassationsgerichts mit der Nummer 36521 von 2024 hat wichtige Klarstellungen zur strafrechtlichen Verantwortung von Geschäftsführern in Fällen von betrügerischer Insolvenz geliefert. Insbesondere betraf der Fall A.A., der, obwohl er zum Zeitpunkt der Insolvenz der Gesellschaft Pavis Srl nicht formell die Position des Geschäftsführers innehatte, aufgrund seiner Qualifikation als faktischer Geschäftsführer für illegale Handlungen verantwortlich gemacht wurde.

Der Kontext des Urteils

Das Berufungsgericht von Salerno hatte das Urteil gegen A.A. wegen betrügerischer Insolvenz bestätigt, jedoch die ihm auferlegte Strafe reduziert. Die Hauptbegründung für das Urteil basierte auf seinem Verhalten während der Zeit, in der er rechtlich Geschäftsführer war, von 2003 bis 2008, sowie auf der faktischen Geschäftsführung der Gesellschaft auch nach Beendigung des Amtes.

Das angefochtene Urteil bestätigte die Feststellung der Verantwortung und reduzierte die verhängte Strafe auf den oben angegebenen Betrag, während es im Übrigen das Urteil des Gerichts von Potenza bestätigte.

Die Argumente des Gerichts

Das Kassationsgericht hielt die von A.A. vorgebrachten Berufungsgründe für unbegründet und wies darauf hin, dass die Verantwortung für betrügerische Insolvenz auch denen zugeschrieben werden kann, die eine aktive Rolle in der Geschäftsführung der Gesellschaft gespielt haben, selbst wenn sie kein formelles Amt innehatten. Insbesondere betonte das Gericht, dass:

  • Die erheblichen Schulden während der Zeit angehäuft wurden, in der A.A. rechtlicher Geschäftsführer war.
  • Die Übertragung der Gesellschaftsanteile in einem Kontext der Zahlungsunfähigkeit stattfand, was den Willen verdeutlichte, Vermögenswerte den Gläubigern zu entziehen.
  • Die Buchhaltungsunterlagen niemals an die neuen Geschäftsführer übergeben wurden, was die Rekonstruktion des Geschäftsvolumens der Gesellschaft unmöglich machte.

Das Gericht erinnerte auch daran, dass, laut Rechtsprechung, der faktische Geschäftsführer derjenige ist, der, obwohl er nicht formell in das Amt berufen ist, tatsächlich die Funktionen der Geschäftsführung der Gesellschaft ausübt.

Schlussfolgerungen

Das kommentierte Urteil verdeutlicht die Bedeutung einer transparenten und verantwortungsvollen Unternehmensführung, insbesondere für diejenigen, die Führungspositionen innehaben. Das Kassationsgericht hat klargestellt, dass die Verantwortung für betrügerische Insolvenz nicht nur auf rechtliche Geschäftsführer beschränkt ist, sondern auch auf diejenigen ausgeweitet werden kann, die faktische Funktionen ausüben, und hebt die Notwendigkeit einer sorgfältigen Überwachung und einer ordnungsgemäßen Buchhaltung hervor, um schweren strafrechtlichen Sanktionen zu entgehen.