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Analyse des Urteils Cass. pen., Abt. V, Nr. 20152 von 2024: Insolvenz und Selbstgeldwäsche

Das kürzlich ergangene Urteil des Kassationsgerichts, Abteilung V Strafrecht, Nr. 20152 von 2024, bietet eine wichtige Gelegenheit zur Reflexion über die Grenzen zwischen betrügerischer Insolvenz und Selbstgeldwäsche. Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagte A.A., gesetzlicher Vertreter der Aspera Spa, teilweise in seinem Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Überprüfungsgerichts von Genua unterstützt, das die Vorwürfe der Selbstgeldwäsche aufgehoben hatte. Die Richter hoben die Notwendigkeit hervor, die zeitliche und substanzielle Unterscheidung zwischen den beiden Straftaten zu klären und betonten, dass Selbstgeldwäsche unbedingt eine eigenständige Konfiguration im Vergleich zum Insolvenzverhalten aufweisen muss.

Der Normative Kontext

Die zentrale Frage des Urteils betrifft die Auslegung des Art. 648-ter 1 des Strafgesetzbuches, der die Selbstgeldwäsche regelt. Laut dem Gericht erfolgt das Verhalten der Selbstgeldwäsche zeitlich nach der Begehung des zugrunde liegenden Delikts, in diesem Fall der betrügerischen Insolvenz. Dies impliziert, dass für die Konfiguration des Straftats der Selbstgeldwäsche ein quid pluris erforderlich ist, d.h. ein weiteres Verhalten, das sich von der bloßen Ablenkung des Vermögens der Gesellschaft unterscheidet.

Das Gericht hat betont, dass die dem Angeklagten vorgeworfenen ablenkenden Handlungen auch den Vorwurf der Selbstgeldwäsche umfassten, ohne eine angemessene zeitliche Abgrenzung der Handlungen vorzunehmen.

Unterscheidung zwischen Straftaten

Das Kassationsgericht hat, unter Berufung auf frühere Rechtsprechung, hervorgehoben, dass die bloße Übertragung von Geldbeträgen von der insolventen Gesellschaft zugunsten anderer Gesellschaften nicht automatisch den Straftatbestand der Selbstgeldwäsche erfüllt. Es ist von grundlegender Bedeutung, dass eine tatsächliche Unterscheidung zwischen dem Verhalten der Insolvenz und dem der Selbstgeldwäsche besteht, ergänzt durch ein dissimulatorisches Element, das die Identifizierung der illegalen Herkunft des Geldes erschwert.

  • Das Verhalten der betrügerischen Insolvenz konstituiert sich durch die Ablenkung des Vermögens.
  • Für die Selbstgeldwäsche ist eine weitere Tätigkeit erforderlich, die zu Schwierigkeiten bei der Identifizierung der deliktischen Herkunft führt.
  • Die Rechtsprechung hat die Bedeutung des quid pluris hervorgehoben, um Überschneidungen zwischen den beiden Straftaten zu vermeiden.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 20152 von 2024 stellt einen wichtigen Leitfaden für die Rechtspraxis dar, indem es die Grenzen zwischen betrügerischer Insolvenz und Selbstgeldwäsche klärt. Das Kassationsgericht hat die Bedeutung einer strengen Auslegung der vorgeworfenen Handlungen bekräftigt, um eine korrekte Anwendung der Strafvorschriften zu gewährleisten. In einem Kontext, in dem wirtschaftliche Handlungen miteinander verflochten und überlagert sein können, ist es von entscheidender Bedeutung, Klarheit und Strenge in der juristischen Analyse der Straftatbestände zu wahren.