Fahren unter Alkoholeinfluss und Beweislast: das Urteil Nr. 26281 von 2024

Das Urteil Nr. 26281 von 2024, ausgesprochen vom Kassationsgericht, bietet eine wichtige Reflexion über die Rechte und Pflichten der am Verfahren wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss beteiligten Parteien. Besonders hervorgehoben wird die Beweislast, die auf der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die Homologation des Alkoholmessgeräts und die regelmäßigen Überprüfungen, denen es unterzogen werden muss, liegt. Dieser Aspekt ist entscheidend, um ein faires Verfahren und den Schutz der Rechte des Angeklagten zu gewährleisten.

Der normative Kontext

Fahren unter Alkoholeinfluss wird durch Artikel 186 des Straßenverkehrsgesetzes geregelt, der die Strafen für diejenigen festlegt, die mit einem Blutalkoholgehalt über den zulässigen Grenzwerten fahren. Um jedoch die Verantwortung des Angeklagten festzustellen, ist es von grundlegender Bedeutung zu beweisen, dass das für den Test verwendete Alkoholmessgerät ordnungsgemäß homologiert und regelmäßigen Überprüfungen unterzogen wurde, wie es in Artikel 379 der Durchführungsverordnung des Straßenverkehrsgesetzes vorgesehen ist.

Die Auswirkungen des Urteils

Positives Ergebnis des Alkoholtests - Nachweis der Homologation und der Überprüfung des Alkoholmessgeräts - Beweislast zu Lasten der Staatsanwaltschaft - Bedingungen - Beweislast des Angeklagten zur Anfechtung der Funktionsweise des Geräts - Inhalt - Fallkonstellation. Im Hinblick auf das Fahren unter Alkoholeinfluss hat die Staatsanwaltschaft die Beweislast für die Homologation des Alkoholmessgeräts und dessen Unterwerfung unter die regelmäßigen Überprüfungen gemäß Artikel 379 der Durchführungsverordnung des Straßenverkehrsgesetzes, nur dann, wenn der Angeklagte geeignete Elemente vorgebracht hat, um die Durchführung solcher Verpflichtungen zu bestreiten; es ist nicht ausreichend, in diesem Zusammenhang die bloße Bitte des Angeklagten, über die Daten zur Homologation und zur regelmäßigen Überprüfung des Geräts informiert zu werden. (In Anwendung des Prinzips hat das Gericht die angefochtene Entscheidung mit Rückverweisung aufgehoben, mit dem Hinweis, dass angesichts der spezifischen Verteidigungsvorbringen bezüglich des Auslassens der jährlichen Überprüfungen des Geräts, die Auswirkungen des unterlassenen Erfüllens auf die tatsächliche Funktionsfähigkeit des Alkoholmessgeräts nicht berücksichtigt wurden).

Das Gericht hat festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft die Homologation und die Regelmäßigkeit der Überprüfungen des Alkoholmessgeräts nur dann nachweisen muss, wenn der Angeklagte spezifische Einwände hinsichtlich der Funktionsfähigkeit des Geräts erhebt. Dieses Prinzip stellt eine klare Unterscheidung zwischen den Verantwortlichkeiten der beiden Parteien dar und unterstreicht die Bedeutung des Beweises in einem Strafverfahren.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend stellt das Urteil Nr. 26281 von 2024 einen bedeutenden Schritt in der Rechtsprechung hinsichtlich des Fahrens unter Alkoholeinfluss dar. Es klärt die Rechte des Angeklagten und die Verantwortlichkeiten der Staatsanwaltschaft und fördert ein Gleichgewicht zwischen den Anforderungen an die Verkehrssicherheit und dem Schutz der individuellen Rechte. Es ist von grundlegender Bedeutung, dass jeder Fall sorgfältig bewertet wird, wobei die spezifischen Umstände und die vorgelegten Beweise berücksichtigt werden, damit die Gerechtigkeit fair verwaltet werden kann.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci