Verordnung Nr. 18485 von 2024: Die obligatorische Mediation und ihre Voraussetzungen für die Verfahrensfähigkeit

Die kürzlich erlassene Verordnung des Kassationsgerichts, Nr. 18485 vom 8. Juli 2024, bietet wichtige Klarstellungen zur obligatorischen Mediation, einem Verfahren, das im italienischen Rechtsrahmen eine zentrale Rolle eingenommen hat. Das Urteil behandelt die Frage der Verfahrensvoraussetzung der Mediation und stellt fest, dass diese Voraussetzung als erfüllt gilt, wenn eine oder beide Parteien am Ende des ersten Treffens mit dem Mediator erklären, dass sie nicht bereit sind, fortzufahren.

Der rechtliche Rahmen der obligatorischen Mediation

Das Gesetzesdekret Nr. 28 von 2010 hat in Italien die obligatorische Mediation für bestimmte Arten von Streitigkeiten eingeführt, wie im Art. 5, Absatz 1-bis vorgesehen. Dieses Instrument zielt darauf ab, die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zu fördern, die Belastung der Gerichte zu verringern und die Parteien zu ermutigen, eine Einigung zu finden. Um jedoch eine Klage einzuleiten, ist es unerlässlich, dass die Parteien nachweisen, dass sie den Mediationsversuch unternommen haben.

  • Die Mediation ist obligatorisch für Streitigkeiten im zivilen und kommerziellen Bereich.
  • Das erste Treffen mit dem Mediator ist entscheidend, um den Willen der Parteien zur Fortsetzung zu bestimmen.
  • Die Mitteilung über die Unverfügbarkeit, fortzufahren, genügt, um die Verfahrensvoraussetzung zu erfüllen.

Die Bedeutung des Urteils und die Wichtigkeit des ersten Treffens

Verfahren der obligatorischen Mediation gemäß dem Gesetzesdekret Nr. 28 von 2010 - Verfahrensvoraussetzung - Erfüllung - Voraussetzungen - Fallkonstellation. Die Verfahrensvoraussetzung der obligatorischen Mediation, die im Gesetzesdekret Nr. 28 von 2010 für die in Art. 5, Absatz 1-bis, dieses Dekrets (wie es durch das Gesetzesdekret Nr. 69 von 2013 eingeführt und mit Änderungen in das Gesetz Nr. 98 von 2013 umgewandelt wurde) vorgesehen ist, ist erfüllt, wenn eine oder beide Parteien am Ende des ersten Treffens vor dem Mediator ihre Unverfügbarkeit zur Fortsetzung mitteilen. (In diesem Fall hat das Kassationsgericht das angefochtene Urteil bestätigt, das den Einwand der Unzulässigkeit wegen unterlassener Durchführung der Mediation zurückgewiesen hat, mit der Begründung, dass die Parteien nach der Aufforderung des Mediators, sich zur Möglichkeit der Einleitung des Mediationsverfahrens zu äußern, sich nicht mit prozessualen oder formalen Aspekten beschäftigt hatten, sondern in die Materie des Streits eingetreten waren und ihre jeweiligen Positionen dargelegt hatten).

Das Gericht hat die Entscheidung des Berufungsgerichts Salerno bestätigt, das den Einwand der Unzulässigkeit wegen unterlassener Durchführung der Mediation zurückgewiesen hatte, und dabei betont, dass die Parteien, obwohl sie das Verfahren nicht formal abgeschlossen hatten, direkt über den Inhalt der Angelegenheit verhandelt hatten. Dieser Aspekt ist entscheidend, da er zeigt, wie der Dialog zwischen den Parteien, auch in Abwesenheit einer Einigung, einen wesentlichen Schritt im Mediationsprozess darstellen kann.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend stellt die Verordnung Nr. 18485 von 2024 einen wichtigen Fortschritt im Verständnis und in der Anwendung der obligatorischen Mediation in Italien dar. Sie klärt, dass die Unverfügbarkeit der Parteien, über das erste Treffen hinaus fortzufahren, ausreicht, um die Voraussetzungen für die Verfahrensfähigkeit zu erfüllen, wodurch übermäßige Formalismen vermieden werden, die die Beilegung von Streitigkeiten behindern könnten. Diese rechtliche Orientierung lädt die Parteien ein, sich auf den Kern des Konflikts zu konzentrieren, anstatt auf prozedurale Feinheiten, und fördert einen kooperativeren und weniger konfliktbeladenen Ansatz zur Beilegung von Streitigkeiten.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci