Verbot der Kumulierung von Ämtern: Kommentar zur Verordnung Nr. 19823 vom 2024

Die kürzliche Entscheidung des Kassationsgerichts mit der Verordnung Nr. 19823 vom 18. Juli 2024 bietet wichtige Klarstellungen zum Verbot der Kumulierung von Ämtern für die Generaldirektoren von Gesundheitseinrichtungen, die als Freiberufler tätig sind. Dieses Thema hat besondere Relevanz im Kontext des Nationalen Gesundheitsdienstes (SSN), wo Transparenz und die Prävention von Interessenkonflikten entscheidend sind, um einen effizienten und unparteiischen öffentlichen Dienst zu gewährleisten.

Der rechtliche Kontext des Verbots der Kumulierung

Gemäß der italienischen Gesetzgebung, insbesondere Artikel 3-bis, Absatz 10, des D.Lgs. Nr. 502 von 1992, gilt das Verbot der Kumulierung von Ämtern nicht nur für öffentliche Bedienstete, sondern auch für Freiberufler, die verantwortungsvolle Positionen innerhalb der Gesundheitseinrichtungen innehaben. Dieses Prinzip wird weiter durch Artikel 53 des D.Lgs. Nr. 165 von 2001 unterstützt, der darauf abzielt, potenzielle Interessenkonflikte zu verhindern, die aus der gleichzeitigen Ausübung mehrerer beruflicher Tätigkeiten entstehen könnten.

Generaldirektor von Gesundheitseinrichtungen - Freiberufler, der kein öffentlicher Bediensteter ist - Verbot der Kumulierung von Ämtern - Anwendbarkeit - Grundlage - Konsequenzen. Für den privaten Freiberufler, der die Position des Generaldirektors von Gesundheitseinrichtungen innehat, gilt, wie für diejenigen, die ein Arbeitsverhältnis mit den öffentlichen Verwaltungen haben, die Regelung zum Verbot der Kumulierung von Ämtern, da Artikel 3-bis, Absatz 10, des D.Lgs. Nr. 502 von 1992 die Unvereinbarkeit auf die selbstständigen Arbeitsverhältnisse ausdehnt, die durch den Abschluss eines Werkvertrages mit der öffentlichen Einrichtung entstehen, in Übereinstimmung mit den Zielen, die Artikel 53 des D.Lgs. Nr. 165 von 2001 verfolgt, nämlich alle Personen, die eine Tätigkeit im weitesten Sinne im Dienste der öffentlichen Verwaltung ausüben, von den möglichen Einflüssen auszuschließen, die aus der Ausübung anderer Tätigkeiten resultieren könnten, andernfalls würde eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung eintreten.

Die praktischen Implikationen des Urteils

Mit dieser Verordnung hat das Gericht bestätigt, dass auch Freiberufler, obwohl sie keine öffentlichen Bediensteten sind, das Verbot der Kumulierung von Ämtern einhalten müssen. Dies bedeutet, dass ein Generaldirektor einer Gesundheitseinrichtung, der als Freiberufler tätig ist, keine weiteren Ämter annehmen kann, die seine Unparteilichkeit oder seine Fähigkeit, im besten Interesse der öffentlichen Einrichtung zu handeln, gefährden könnten.

  • Prävention von Interessenkonflikten.
  • Garantie der Unparteilichkeit im öffentlichen Dienst.
  • Einheitliche Behandlung von öffentlichen Bediensteten und Freiberuflern.

Fazit

Zusammenfassend stellt die Verordnung Nr. 19823 vom 2024 einen bedeutenden Schritt in Richtung größerer Klarheit und Einheitlichkeit in der Regulierung der beruflichen Rollen im Gesundheitssektor dar. Die Bestimmungen zum Verbot der Kumulierung von Ämtern sind entscheidend, um Transparenz und Integrität innerhalb der öffentlichen Verwaltungen zu gewährleisten und zu verhindern, dass Interessenkonflikte die Qualität der den Bürgern angebotenen Dienstleistungen beeinträchtigen. Es ist unerlässlich, dass alle Akteure im Gesundheitssystem sich dieser Vorschriften voll bewusst sind, um einen effektiven und verantwortungsvollen Betrieb der öffentlichen Institutionen zu gewährleisten.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci