Kommentar zur Verordnung Nr. 17634 vom 2024: Rechnungslegungs- und Schadensersatzansprüche gegenüber Gesundheitsdienstleistern

Die kürzlich erlassene Verordnung Nr. 17634 vom 26. Juni 2024, die vom Rechnungshof ausgegeben wurde, bietet eine wichtige Auslegung im Bereich der Rechnungslegungsverantwortung gegenüber Gesundheitsdienstleistern und klärt die Implikationen der Schadensersatzansprüche seitens der Gesundheitsverwaltungen. Diese Maßnahme ist besonders bedeutend, insbesondere im Kontext des Gesetzes Nr. 24 von 2017, das wichtige Änderungen zur Berufshaftung im Gesundheitswesen eingeführt hat.

Unterscheidung zwischen Rechnungslegungsverantwortung und Schadensersatzanspruch

Der Gerichtshof hat festgestellt, dass der Rechnungslegungsanspruch gegenüber Gesundheitsdienstleistern auch im Zeitraum vor Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 24 von 2017 zulässig ist. Dies schließt jedoch nicht die Möglichkeit aus, dass die Verwaltung auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegen Ärzte geltend macht. Die beiden Ansprüche sind unterschiedlich und autonom und verfolgen verschiedene Ziele und Interessen:

  • Rechnungslegungsansprüche: zielen darauf ab, den ordnungsgemäßen Ablauf der öffentlichen Verwaltung und den korrekten Einsatz öffentlicher Mittel zu gewährleisten.
  • Schadensersatzansprüche: haben das Ziel, den durch die Verwaltung erlittenen Schaden zu ersetzen, ohne sanktionsbezogene Ziele.
Im Allgemeinen. Der Rechnungslegungsanspruch gegenüber Gesundheitsdienstleistern, der auch im Regime vor Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 24 von 2017 zulässig ist, schließt nicht aus, dass die Verwaltung die üblichen zivilrechtlichen Haftungsansprüche geltend machen kann, da es sich um unterschiedliche, autonome Ansprüche handelt, die dem Schutz unterschiedlicher Interessen dienen, die im ersten Fall öffentlich und allgemein sind, weil sie sich auf den ordnungsgemäßen Ablauf der P.A. und den korrekten Einsatz der Mittel beziehen, und im zweiten Fall auf die klagende Verwaltung beschränkt sind, die nicht mit sanktionsbezogenen Zielen handelt, sondern lediglich darauf abzielt, den vollständigen Ersatz des erlittenen Schadens zu erhalten; diese Ansprüche, wenn sie kumulativ geltend gemacht werden, stoßen auf die Grenze des Verbots der Doppelung von Schadensersatzansprüchen, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Umfang bereits an anderer Stelle entschädigt wurde.

Praktische Implikationen des Urteils

Diese Klarstellung des Rechnungshofs hat wichtige Implikationen für die Gesundheitsverwaltungen und die Fachkräfte im Sektor. Die Möglichkeit, Rechnungslegungsansprüche und Schadensersatzansprüche zu kumulieren, bietet den öffentlichen Einrichtungen ein effektiveres Instrument, um ihre Interessen zu schützen und eine ordnungsgemäße Nutzung der Ressourcen zu gewährleisten. Es ist jedoch von wesentlicher Bedeutung, auf das Verbot der Doppelung von Schadensersatzansprüchen zu achten, um das Risiko übermäßiger oder unbegründeter Forderungen zu vermeiden.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend stellt die Verordnung Nr. 17634 vom 2024 einen wichtigen Fortschritt bei der Definition der Verantwortlichkeiten im Gesundheitswesen dar. Die Unterscheidung zwischen Rechnungslegungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen ist entscheidend, um einen ordnungsgemäßen Betrieb der öffentlichen Verwaltung zu gewährleisten und die Rechte der Verwaltungen selbst zu schützen. Es ist von grundlegender Bedeutung, dass die Fachkräfte im Sektor diese Unterscheidungen verstehen, um effektiv und im Einklang mit den geltenden Vorschriften arbeiten zu können.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci